NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 4 Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. p des Austrittsabkommens
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§ 4 Brexit-DV ermächtigt die Behörde (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1) Fremde, die ihr Aufenthaltsrecht im Inland vom Austrittsabkommen ableiten möchten und daher einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ gestellt haben, einer Strafregister- und Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen (so auch Art 18 Abs 1 lit p Austrittsabkommen). Diese Überprüfung dient der Kontrolle, ob der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen könnte (Art 18 Abs 1 lit p iVm Art 20 Abs 1 leg cit iVm Art 27 ff RL [EG] 2004/38). Durch den Verweis auf die RL (EG) 2004/38 wird deutlich, dass eine solche Gefährdung aber nur dann vorliegt, wenn das persönliche Verhalten eines Fremden „eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstell[t], die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ (Art 27 Abs 2 leg cit; siehe hiezu § 55 NAG Rz 5).
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Den Fremden trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, als er seine strafgerichtlichen Verurteilungen, die im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht getilgt sind, gegenüber der Behörde offenzulegen ...