NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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S. VVorwort
Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG, BGBl I 2005/100) ist in der rechtlichen Praxis von nicht zu unterschätzender Bedeutung. So wurden im Jahr 2023 alleine im Fachbereich „Einwanderung“ des Magistrats der Stadt Wien knapp 135.000 Verfahren erledigt, wovon über 98.000 Verfahren Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige betrafen (siehe den online verfügbaren Leistungsbericht der Magistratsabteilung 35 für das Jahr 2023). Diese Verfahren führten 2023 zu insgesamt 1.691 Beschwerdesachen vor dem Verwaltungsgericht Wien (vgl den Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichts Wien für das Jahr 2023).
Das NAG selbst wurde seit seinem Inkrafttreten am unzählige Male, mitunter mehrmals jährlich, novelliert und diese Änderungen haben nicht unbedingt zur Übersichtlichkeit und Klarheit des Gesetzestextes beigetragen. Hinzu kommt, dass viele in der Praxis auftretende Rechtsfragen alleine mit Blick auf den Gesetzeswortlaut nicht zu lösen sind. Insofern ist der höchstgerichtlichen Judikatur gerade im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts eine wesentliche Bedeutung beizumessen.
Das vorliegende Werk ist daher vom Bemühen getragen, vor dem Hintergrund der praktischen Erfahrungen des Autors weitgehend Licht in das Dickicht des Gesetzesdschungels zu bringen. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelegt, nicht zuletzt, weil diese Leitfunktion für die das NAG anwendenden Behörden und Verwaltungsgerichte hat. Der Kommentar möchte sich aber nicht nur an jene, sondern ebenso an Rechtsanwender und Rechtsunterworfene wenden.
Das Werk gibt die Rechtslage zum wieder und berücksichtigt die bis einschließlich Oktober 2024 ergangene Judikatur zum NAG. Es beinhaltet zudem eine Kommentierung der auf Basis des NAG erlassenen, für den praktischen Vollzug des Gesetzes erforderlichen NAG-DV (BGBl II 2005/451) und Brexit-DV (BGBl II 2020/604). Bis Oktober 2024 publizierte Fachbeiträge fanden ebenfalls Beachtung. Von der wörtlichen Wiedergabe der Gesetzesmaterialien wurde mit Blick auf den Umfang des Werks abgesehen. Insofern Paragrafenangaben ohne Gesetzeszitat erfolgen, handelt es sich um Verweise auf Bestimmungen des NAG. Auf Grund verlagsinterner Vorgaben wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung („Gendern“) verzichtet.
Mein Dank gilt zuvorderst dem Verlag Linde und hier va Herrn Dr. Patrick Stummer, der die Publikationsidee von Anfang an wohlwollend angenommen und begleitet hat. Für die kritische Durchsicht des Manuskripts habe ich Herrn Dr. Lukas Diem, BA, Herrn Dr. Michael Kalteis und Frau Mag. Dr.Ingrid Lanser meinen Dank auszusprechen. Schließlich möchte ich mich bei meiner Familie für ihre stetige Unterstützung herzlich bedanken.
S. VIAnregungen, Hinweise und Verbesserungsvorschläge werden gerne unter meiner E-Mail-Adresse florian.gratzl@vgw.wien.gv.at entgegengenommen. Ich verbleibe mit dem Wunsch, dass der vorliegende Kommentar seinen Lesern eine gewinnbringende Lektüre sein möge.
Wien, im Jänner 2025
Florian Gratzl