NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 67 Freiwillige
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Erteilungsvoraussetzungen (§ 67 Abs 1) | |
III. | Aufnahmevereinbarung (§ 67 Abs 2) | |
IV. | Entscheidungsfrist (§ 67 Abs 3) |
I. Allgemeines
1
§ 67 setzt die unionale Vorgabe des Art 14 RL (EU) 2016/801 in das nationale Recht um und ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 1 Z 6), die eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes („European Voluntary Service“) in Österreich ausüben (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP, 10). Dieser Dienst ist auf einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom zurückzuführen (siehe ABl L 1998/214, 1). Nach § 2 Abs 2 letzter Satz FreiwG, auf welchen in § 67 Abs 1 Z 2 verwiesen wird, gilt als „Europäischer Freiwilligendienst“ idS die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps gem VO (EU) 2021/888. Ein Mindest- oder Höchstalter für die Teilnahme ist (zumindest) im Gesetz nicht vorgesehen.
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§ 67 ist als lex specialis zu § 62 („Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“) für all jene Tätigkeiten heranzuziehen, die gem § 1 Abs 2 lit j AuslBG nicht dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und im Rahmen eines Europäischen Freiwilligendienstes erbracht werden (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP, 10).
3
Der Familiennachzug zum Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung gem § 67 ist ex lege ausgeschlossen (siehe § 69 Abs 2). Die Vorgaben der RL (EU) 2016/801 gebieten einen solchen Nachzug nicht (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP, 11).
II. Erteilungsvoraussetzungen (§ 67 Abs 1)
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Eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“ wird ausschließlich auf (grds im Ausland zu stellenden; siehe § 21 Abs 1) Antrag erteilt. Voraussetzung ist gem § 67 Abs 1, dass der Antragsteller (kumulativ)
die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG erfüllt, wobei der Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs 2 Z 2) nicht zu erbringen ist (siehe § 67 Abs 1 Z 1) und Deutschkenntnisse nicht erforderlich sind (e contrario § 21a Abs 1),
eine Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes (siehe oben Rz 1 f) ausübt und
eine mit einer aufnehmenden Organisation abgeschlossene Vereinbarung über die Ableistung dieses Dienstes nachweist (siehe auch § 8 Z 10 lit a NAG-DV; hiezu unten Rz 8).
Bei den beiden zuletzt genannten Punkten handelt es sich um besondere Erteilungsvoraussetzungen (ErläutRV 189 BlgNR 26. GP, 10).
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Fraglich scheint, welcher Richtsatz des § 293 Abs 1 ASVG bei Berechnung des Lebensunterhalts nach § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 heranzuziehen ist. Teilnehmer des Europäischen Freiwilligendienstes gelten jedenfalls nicht als „Kinder“ iSd § 252 ASVG (e contrario Abs 2 Z 2 par cit). Analog zu Studierenden (§ 64) und Sozialdienstleistenden (§ 66) erscheint mir die Heranziehung des für Vollwaisen geltenden Richtsatzes nach § 293 Abs 1 lit c sublit aa bzw bb jeweils zweiter Fall ASVG jedenfalls sachgerecht.
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Zum Nachweis der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 kann der Antragsteller eine Haftungserklärung (§ 2 Abs 1 Z 15) vorlegen (siehe § 67 Abs 1 letzter Satz). Diese muss von jener Organisation abgegeben werden, die den Antragsteller aufnimmt (siehe § 8 Z 10 lit b NAG-DV). Anders als im Fall eines „Sozialdienstleistenden“ (§ 66) ist die Vorlage einer Haftungserklärung hier allerdings nicht verpflichtend (siehe auch § 2 Rz 21).
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Sollte die Behörde oder - im Instanzenzug - das LVwG im Einzelfall begründete Zweifel am Vorliegen einer - vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommenen - Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes (siehe oben Rz 1 f) hegen, kann die regionale Geschäftsstelle des AMS (§ 23 AMSG) mit dieser Frage befasst werden (siehe auch § 62 Rz 3). Beurteilungsgrundlage wird der Inhalt der mit der aufnehmenden Organisation abgeschlossenen Vereinbarung sein.
III. Aufnahmevereinbarung (§ 67 Abs 2)
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Notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gem § 67 ist der Abschluss einer Vereinbarung mit der den Drittstaatsangehörigen aufnehmenden Organisation (siehe auch oben Rz 4). Diese Vereinbarung ist bereits dem verfahrenseinleitenden Antrag beizuschließen (siehe § 8 Z 10 lit a NAG-DV). Es handelt sich dabei um einen zivilrechtlichen Vertrag, der den in § 67 Abs 2 normierten Mindestinhalt aufweisen muss (so auch Art 14 Abs 1 lit a RL [EU] 2016/801), andernfalls die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht erlaubt ist (siehe auch § 43d zur Aufnahmevereinbarung für Forscher).
IV. Entscheidungsfrist (§ 67 Abs 3)
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Der unionalen Vorgabe in Art 34 Abs 1 RL (EU) 2016/801 entsprechend sind Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“ binnen 90 Tagen ab Antragstellung einer verfahrensbeendenden Entscheidung zuzuführen (siehe § 67 Abs 3), andernfalls die Behörde (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1) in Säumnis verfällt. Diesfalls ist die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an das LVwG (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) möglich. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt die 90-tägige Frist allerdings nicht (siehe auch § 64 Rz 42).