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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 9 Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG

Florian Gratzl

1

In § 9 NAG-DV werden jene Urkunden und Nachweise abschließend angeführt, die zusätzlich zu den in § 7 Abs 1 leg cit genannten Dokumenten bei Beantragung

  • einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“

    -

    für besonders Hochqualifizierte (§ 41 Abs 1; siehe § 9 Abs 1 NAG-DV),

    -

    für Fachkräfte in Mangelberufen (§ 41 Abs 2 Z 1; siehe § 9 Abs 2 NAG-DV),

    -

    für sonstige Schlüsselkräfte (§ 41 Abs 2 Z 2; siehe § 9 Abs 2 NAG-DV),

    -

    für Studienabsolventen (§ 41 Abs 2 Z 3; siehe § 9 Abs 3 NAG-DV),

    -

    für selbständige Schlüsselkräfte (§ 41 Abs 2 Z 4; siehe § 9 Abs 4 NAG-DV),

    -

    für Start-Up-Gründer (§ 41 Abs 2 Z 5; siehe § 9 Abs 5 NAG-DV) und

    -

    für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen EU-Mitgliedstaats (§ 49 Abs 2; siehe § 9 Abs 1 NAG-DV) sowie

  • einer „Blauen Karte EU“ (§§ 42 oder 50a Abs 1; siehe § 9 Abs 6 NAG-DV) und schließlich

  • einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ für unbegleitete Minderjährige (§ 41a Abs 10; siehe § 9 Abs 7 NAG-DV)

vom Antragsteller vorzulegen sind.

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