NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 9 Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG
1
In § 9 NAG-DV werden jene Urkunden und Nachweise abschließend angeführt, die zusätzlich zu den in § 7 Abs 1 leg cit genannten Dokumenten bei Beantragung
einer „Rot-Weiß-Rot - Karte“
-für besonders Hochqualifizierte (§ 41 Abs 1; siehe § 9 Abs 1 NAG-DV),
-für Fachkräfte in Mangelberufen (§ 41 Abs 2 Z 1; siehe § 9 Abs 2 NAG-DV),
-für sonstige Schlüsselkräfte (§ 41 Abs 2 Z 2; siehe § 9 Abs 2 NAG-DV),
-für Studienabsolventen (§ 41 Abs 2 Z 3; siehe § 9 Abs 3 NAG-DV),
-für selbständige Schlüsselkräfte (§ 41 Abs 2 Z 4; siehe § 9 Abs 4 NAG-DV),
-für Start-Up-Gründer (§ 41 Abs 2 Z 5; siehe § 9 Abs 5 NAG-DV) und
-für Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen EU-Mitgliedstaats (§ 49 Abs 2; siehe § 9 Abs 1 NAG-DV) sowie
einer „Blauen Karte EU“ (§§ 42 oder 50a Abs 1; siehe § 9 Abs 6 NAG-DV) und schließlich
einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ für unbegleitete Minderjährige (§ 41a Abs 10; siehe § 9 Abs 7 NAG-DV)
vom Antragsteller vorzulegen sind.