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NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 4 Örtliche Zuständigkeit im Inland

Florian Gratzl

Literatur: Hauer/Keplinger, Meldegesetz 1991 - Praxiskommentar3 (2014); Rosenkranz/Kahl (Hrsg), AVG - Praxiskommentar2 (2024).

Übersicht


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I.
Allgemeines
1
II.
Örtliche Zuständigkeit der Behörde (§ 4 Abs 1)
2- 4
III.
Örtliche Zuständigkeit des LVwG (§ 4 Abs 2)
5, 6

I. Allgemeines

1

§ 4 regelt die örtliche Zuständigkeit zur Verfahrensführung im Inland (zur sachlichen Zuständigkeit siehe § 3, zur örtlichen Zuständigkeit im Ausland siehe § 5) und unterscheidet dabei zwischen dem behördlichen (§ 4 Abs 1) und dem verwaltungsgerichtlichen (Abs 2 par cit) Verfahren. Die Behörde hat ihre Zuständigkeit in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (siehe § 6 Abs 1 AVG). Dieser Grundsatz kommt insb bei Wohnsitzwechseln von Fremden zum Tragen (beispielhaft hiezu ; zur Pflicht des Fremden, seinen Wohnsitzwechsel bekannt zu geben, siehe § 19 Abs 6).

II. Örtliche Zuständigkeit der Behörde (§ 4 Abs 1)

2

§ 4 Abs 1 stellt eine lex specialis gegenüber der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 3 AVG dar (). In Angelegenheiten des NAG ist demnach in erster Instanz jene Behörde (siehe § 3 Abs 1) örtlich für die Verfahrensführung zuständig, in deren Amtssprengel („Amtsbereich“, ) der Fremde, auf den sich die Amtshandlung bezieht, seinen tatsächlichen oder seinen beabsichtigten (hiezu ) Wohnsitzhat (§ 3 Abs 1 Satz 1). Der „Wohnsitz“ idS richtet sich nach § 1 Abs 6 MeldeG (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 117) und ist somit an einer Unterkunft begründet, an der sich der Unterkunftnehmer in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben (weiterführend hiezu zB Hauer/Keplinger, Meldegesetz 19913 [2014] 33 f, 40 f). Ein Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 MeldeG) ist nicht erforderlich (erneut ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 117). Zur Möglichkeit einer Abfrage im Zentralen Melderegister siehe § 39. In Ermangelung eines aktuellen Wohnsitzes ist jene Behörde zur erstinstanzlichen Entscheidung berufen, in deren Sprengel der Betreffende zuletzt seinen Wohnsitz hatte bzw in deren Sprengel er zuletzt aufhältig war (§ 3 Abs 1 Satz 2). Ist auch danach keine örtliche Zuständigkeit feststellbar, greift die lex generalis des § 3 AVG (siehe zB Kahl in Rosenkranz/Kahl [Hrsg], AVG2 [2024] § 3 Rz 4 ff).

3

Höchstgerichtlich noch ungeklärt ist die Frage der Zuständigkeit im Fall mehrerer Wohnsitze eines Fremden im Bundesgebiet. Hier wird mE auf jenen Wohnsitz abzustellen sein, zu dem die stärksten Beziehungen des Fremden und das überwiegende Naheverhältnis bestehen (siehe auch die Definition des „Hauptwohnsitzes“ in § 1 Abs 7 MeldeG; weiters zB Hauer/Keplinger, Meldegesetz 19913 [2014] 34 f, 41 ff). Es wäre hingegen nicht sachgerecht, würde alleine durch die Anmeldung eines Wohnsitzes eine gewünschte örtliche Zuständigkeit begründet werden können (VwG Wien , VGW-151/059/11217/2014; , VGW-151/087/3004/2020).

4

In Verwaltungsstrafsachen nach dem NAG (siehe § 77) richtet sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach § 4 Abs 1, sondern nach der zwingenden Zuständigkeitsregelung der §§ 27 f VStG (zur sachlichen Zuständigkeit siehe § 3 Abs 4). Örtlich zuständig ist in erster Instanz daher grds jene Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

III. Örtliche Zuständigkeit des LVwG (§ 4 Abs 2)

5

§ 4 Abs 2 stellt eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz nach § 3 Abs 2 VwGVG dar (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP, 27). In Beschwerdesachen nach dem NAG zur Entscheidung berufen ist demnach das VwG (siehe § 3 Abs 2) jenes Bundeslandes, in dem die nach § 4 Abs 1 zuständige (belangte) Behördeihren Sitz hat. Mit der behördlichen Entscheidung, dh im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (idR durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Bescheides an den Antragsteller, zB ), kommt es zu einer „Fixierung“ der örtlichen Zuständigkeit des LVwG (). Eine nachfolgende Änderung derselben ist auch im Fall eines Wohnsitzwechsels des Fremden in ein anderes Bundesland nicht mehr möglich.

6

Nachdem der Wortlaut des § 4 Abs 2 nicht darauf abstellt, dass die in erster Instanz zuständige Behörde eine bescheidmäßige Erledigung getroffen hat, kommt diese Bestimmung nicht nur bei Einbringung einer Bescheidbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG), sondern auch im Fall einer Säumnisbeschwerde (Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG) zur Anwendung. Diesfalls ist das VwG jenes Bundeslandes zur Entscheidung berufen, in dem die säumige Behörde ihren Sitz hat. Zur „Fixierung“ der Zuständigkeit des LVwG kommt es hier mE in jenem Zeitpunkt, in dem die Erstbehörde ihre Zuständigkeit verliert. Dieser Verlust tritt entweder durch ungenützten Ablauf der Frist zur Bescheidnachholung (§ 16 Abs 1 VwGVG) oder durch Beschwerdevorlage ein (stRsp; zB ).

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