NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 3 Sachliche Zuständigkeit
Literatur: Holl, Handbuch Assoziationsrecht EWG/Türkei und das NAG (2024); Rosenkranz/Kahl (Hrsg), AVG - Praxiskommentar2 (2024).
Übersicht
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I. | Sachliche Zuständigkeiten (§ 3 Abs 1 bis 4) | |
II. | Nichtigerklärung von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen (§ 3 Abs 5) |
I. Sachliche Zuständigkeiten (§ 3 Abs 1 bis 4)
1
Sachlich zuständige Behörde für die Vollziehung des NAG in erster Instanz ist grds der örtlich (siehe § 4 Abs 1) zuständige LH (§ 3 Abs 1), der hier im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Art 102 Abs 1 B-VG) agiert (). In praxi haben jedoch - mit Ausnahme Wiens - alle LH von der Ermächtigung des § 3 Abs 1 Satz 2 Gebrauch gemacht und die Führung von Verfahren nach dem NAG an die BVB (BH, Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut) delegiert. Dies stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 18.910/2009). Ab dem Zeitpunkt der Übertragung werden die BVB an Stelle des LH tätig und begibt sich dieser seiner Zuständigkeit (Erläut IA 2285/A BlgNR 25. GP, 32). Ein von der BVB erlassener Bescheid ist nicht mehr dem LH zuzurechnen (). In Wien werden die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vom Bürgermeister ...