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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 3 Sachliche Zuständigkeit

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Sachliche Zuständigkeiten (§ 3 Abs 1 bis 4)
1- 4
II.
Nichtigerklärung von Aufenthaltstiteln und Dokumentationen (§ 3 Abs 5)
5- 8

I. Sachliche Zuständigkeiten (§ 3 Abs 1 bis 4)

1

Sachlich zuständige Behörde für die Vollziehung des NAG in erster Instanz ist grds der örtlich (siehe § 4 Abs 1) zuständige LH (§ 3 Abs 1), der hier im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Art 102 Abs 1 B-VG) agiert (). In praxi haben jedoch - mit Ausnahme Wiens - alle LH von der Ermächtigung des § 3 Abs 1 Satz 2 Gebrauch gemacht und die Führung von Verfahren nach dem NAG an die BVB (BH, Bürgermeister der Städte mit eigenem Statut) delegiert. Dies stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfSlg 18.910/2009). Ab dem Zeitpunkt der Übertragung werden die BVB an Stelle des LH tätig und begibt sich dieser seiner Zuständigkeit (Erläut IA 2285/A BlgNR 25. GP, 32). Ein von der BVB erlassener Bescheid ist nicht mehr dem LH zuzurechnen (). In Wien werden die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung vom Bürgermeister ...

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