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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 54a Daueraufenthaltskarten

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Daueraufenthaltsrecht (§ 54a Abs 1 f)
1- 3
II.
Daueraufenthaltskarte (§ 54a Abs 3)
4- 6

I. Daueraufenthaltsrecht (§ 54a Abs 1 f)

1

In Umsetzung von Art 16 Abs 2 RL (EG) 2004/38 (zB ) erwerben Drittstaatsangehörige (für EWR-Bürger siehe § 53a), die Angehörige iSd § 52 Abs 1 Z 1 bis 3 (dh Ehe- und eingetragene Partner, Verwandte in gerader absteigender sowie in gerade aufsteigender Linie; näher hiezu § 52 Rz 3 bis 6) von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, gem § 54a Abs 1 nachfünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich (siehe § 53a Rz 4 ff) das Daueraufenthaltsrecht. Jenes wird ex lege, und nicht durch einen nationalen Hoheitsakt erworben. Die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte (siehe unten Rz 4 ff) dient bloß der Bescheinigung dieses Rechts und zählt somit zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9; zB ).

2

Die Kontinuität des - für die Berechnung der Fünf-Jahres-Frist maßgeblichen - Aufenthalts wird unter den Voraussetzungen des § 53a Abs 2 (im Detail § 53a Rz 8) nicht unterbrochen. Vordem Ablauf vonfünfJahren wird das D...

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