NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 39 Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters
1
§ 39 normiert die Zulässigkeit der Verwendung der im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten (siehe § 1 Abs 5 MeldeG) durch die Niederlassungsbehörde (§ 3) bzw - im Instanzenzug notwendiger Weise - durch das LVwG. Abfragen im Zentralen Melderegister sind insb im Rahmen der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (§ 4 Abs 1) und der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 2 von Bedeutung (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 134 f), können aber auch im Rahmen einer Abwägung nach § 11 Abs 3 von Interesse sein. Da eine Abfrage gem § 39 auch nach der Wohnanschrift vorgenommen werden darf, lässt sich im Fall der Meldung mehrerer Personen an derselben Wohnadresse auf die „Ortsüblichkeit“ einer Unterkunft (siehe § 11 Rz 22) schließen.