NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 33 Unselbständige Erwerbstätigkeit
Literatur: Gerhartl, AuslBG - Kommentar (2019).
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Mit Ausnahme der nachfolgend genannten berechtigen grds alle Aufenthaltstitel (§ 8), wenngleich zT abhängig vom jeweiligen Aufenthaltszweck (siehe insb § 8 Rz 8), zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit:
„Niederlassungsbewilligung“ (siehe § 8 Abs 1 Z 4),
„Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (siehe § 8 Abs 1 Z 5),
„Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ (siehe § 8 Abs 1 Z 6) sowie
„Selbständige“ (siehe § 60 Abs 1 Z 2).
Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist dann als unrechtmäßig einzustufen, wenn der Fremde keinen diese Erwerbstätigkeit zulassenden Aufenthaltstitel besitzt (zB ; zu den Rechtsfolgen siehe § 32 Rz 2). Soweit die unselbständige Erwerbstätigkeit nicht vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, braucht es für die Aufnahme dieser Tätigkeit auch einer entsprechenden Berechtigung insb nach diesem Gesetz (§ 33 Abs 1; ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 132). Gem § 17 AuslBG bedürfen jedoch Fremde, die einen Aufenthaltstitel für den Zweck „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt - EU“ innehaben, keiner weiteren arbeitsmarktb...