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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 20 Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1, 2
II.
Beginn der Gültigkeitsdauer (§ 20 Abs 2 Satz 1)
3-5
III.
Ende der Gültigkeitsdauer
6
IV.
Dauer der Gültigkeit (§ 20 Abs 1 f)
7-12
V.
Feststellung des rechtmäßigen Aufenthalts (§ 20 Abs 2 Satz 2)
13
VI.
„Daueraufenthalt - EU“ (§ 20 Abs 3 bis 5)
A.
Unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 20 Abs 3)
14
B.
Erlöschen (§ 20 Abs 4 bis 5)
15-19

I. Allgemeines

1

Nach dem NAG gewährte Aufenthaltstitel (§ 8) können zeitlich befristet oder unbefristet erteilt werden. Als einzig unbefristeten Aufenthaltstitel sieht das Gesetz jenen für den Zweck „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45) vor (siehe § 20 Abs 3 Satz 1); alle anderen Titel sind zeitlich befristet (siehe unten Rz 7 ff). Für Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9) gilt die Bestimmung des § 20 nicht. Die Gültigkeitsdauer der entsprechenden Dokumente (Aufenthaltskarten, Daueraufenthaltskarten) richtet sich vielmehr nach § 54 Abs 1 Satz 2 und § 54a Abs 3 Satz 1. Hingegen ist § 20 auch im Anwendungsbereich des ARB 1/80 (hiezu § 1 Rz 8 mwN) maßgeblich (zB

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