NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 20 Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
Literatur: Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz, FABL 2/2017-I, 23.
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1, 2 | |
II. | Beginn der Gültigkeitsdauer (§ 20 Abs 2 Satz 1) | 3-5 | |
III. | Ende der Gültigkeitsdauer | 6 | |
IV. | Dauer der Gültigkeit (§ 20 Abs 1 f) | 7-12 | |
V. | Feststellung des rechtmäßigen Aufenthalts (§ 20 Abs 2 Satz 2) | 13 | |
VI. | „Daueraufenthalt - EU“ (§ 20 Abs 3 bis 5) | ||
A. | Unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 20 Abs 3) | 14 | |
B. | Erlöschen (§ 20 Abs 4 bis 5) | 15-19 |
I. Allgemeines
1
Nach dem NAG gewährte Aufenthaltstitel (§ 8) können zeitlich befristet oder unbefristet erteilt werden. Als einzig unbefristeten Aufenthaltstitel sieht das Gesetz jenen für den Zweck „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45) vor (siehe § 20 Abs 3 Satz 1); alle anderen Titel sind zeitlich befristet (siehe unten Rz 7 ff). Für Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9) gilt die Bestimmung des § 20 nicht. Die Gültigkeitsdauer der entsprechenden Dokumente (Aufenthaltskarten, Daueraufenthaltskarten) richtet sich vielmehr nach § 54 Abs 1 Satz 2 und § 54a Abs 3 Satz 1. Hingegen ist § 20 auch im Anwendungsbereich des ARB 1/80 (hiezu § 1 Rz 8 mwN) maßgeblich (zB