NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 43 „Niederlassungsbewilligung“
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1, 2 |
II. | Umstieg für selbständige Schlüsselkräfte (§ 43 Abs 1) | 3 |
III. | Umstieg für asylrechtlich Aufenthaltsberechtigte (§ 43 Abs 3) | 4-6 |
IV. | Umstieg für unselbständige Schlüsselkräfte (§ 43 Abs 4) | 7, 8 |
I. Allgemeines
1
Der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ gem § 43 berechtigt seinen Inhaber zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (siehe § 32) und vermittelt ihm ein zeitlich befristetes Recht zum Aufenthalt und zur Niederlassung im Bundesgebiet. Das Gesetz sieht taxativ mehrere Möglichkeiten des Umstiegs von einer anderen Aufenthaltsberechtigung auf diesen Aufenthaltstitel vor (siehe unten Rz 3 ff; für eine Erteilung im Rahmen der Familienzusammenführung siehe § 46 Abs 4 und § 56 Abs 1).
2
Insofern § 43 Abs 2 die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ an Drittstaatsangehörige eröffnet, denen auf Grund eines unionalen Rechtsakts, dh va auf Grund von Abkommen der EU mit Drittstaaten (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP, 137), Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV) zukommt, besteht hiefür derzeit kein Anwendungsbereich.
II. Umstieg für selbständige Schlüsselkräfte (§ 43 Abs 1)
3
Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels „...