NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
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§ 9 Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts
Literatur: Ramin, Die Rechtsstellung der Unionsbürger nach dem Fremdenrechtspaket 2005, migraLex 2006, 13.
Übersicht
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I. | Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und Dokumentation | 1-3 |
II. | Arten von Dokumentationen (§ 9 Abs 1 und 2) | 4-6 |
III. | Aussehen und Form von Dokumentationen (§ 9 Abs 3 letzter Satz) | 7 |
IV. | Lichtbildausweis für EWR-Bürger (§ 9 Abs 3 Satz 1) | 8 |
I. Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und Dokumentation
1
EWR-Bürger und deren Angehörige (zum in Frage kommenden Personenkreis siehe § 52 Abs 1 Z 1 bis 5), und zwar auch solche mit Drittstaatsangehörigkeit (siehe § 54 Abs 1), haben vom Zeitpunkt ihrer Einreise in das Inland an () kraft Unionsrecht ein Recht auf Aufenthalt und Niederlassung im österreichischen Bundesgebiet (zB ). Das NAG regelt dabei jene Inlandsaufenthalte, deren Dauer drei Monate übersteigt; kürzere Aufenthalte fallen in den Anwendungsbereich des FPG 2005 (siehe § 1 Rz 2). Nach fünf Jahren eines rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts kommt den unionsrechtlich Aufenthaltsberechtigten ein Daueraufenthaltsrecht zu (§§ 53a, 54a). Durch Ausstellung einer Dokumentation (§ ...