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ÖBA 6, Juni 2014, Seite 448

Zur Aufrechnung mit verjährten Schadenersatzforderungen im Kreditverhältnis

Raimund Madl

§§ 904, 1323, 1439, 1489 ABGB

Eine Aufrechnungserklärung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Daher ist die Aufrechnung auch zulässig, wenn die Gegenforderung im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zwar verjährt ist, dies im Zeitpunkt der Aufrechnungslage aber nicht der Fall war. Eine Aufrechnungslage setzt jedoch Fälligkeit der Gegenforderung voraus, bei Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen daher deren Einmahnung.

Aus der Begründung:

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom , eine aus einer fehlerhaften Anlageberatung durch die Beklagte resultierende Schadenersatzforderung zu erheben und damit gegen eine Darlehensforderung der Beklagten aufzurechnen. Zuletzt begehrte er daher die Feststellung, das näher bezeichnete Darlehen sei getilgt.

1.1 Nach stRsp des OGH liegt der Schaden bei fehlerhafter Anlageberatung bereits im Erwerb nicht gewünschter Vermögenswerte, die der Kunde bei richtiger Beratung nicht gekauft hätte (zuletzt 8 Ob 132/10k ; 4 Ob 200/10f ; 1 Ob 85/11y mwN).

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der...

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