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ÖBA 6, Juni 2014, Seite 459

Zum Übergang von Sicherheiten auf den Zahlenden

§§ 445, 451, 1358, 1422 ABGB; §§ 13, 136 GBG

Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistung in die Rechte des Gläubigers ein, dh er erwirbt dessen Forderung samt Nebenrechten, allerdings nur bis zur Höhe seiner Teilleistung, wobei die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt, und zwar auch wenn sie ein Dritter einlöst.

Aus der Begründung:

Der nunmehr (teilweise) angefochtenen Meistbotsverteilung liegt die Rechtsansicht des Rekursgerichts zugrunde, der Bürge (Garant) erwerbe mit Erfüllung seiner einen Teil der Hauptschuld sichernden Bürgschaft nicht nur eine entsprechende Regressforderung gegen den Hauptschuldner, sondern auch einen entsprechenden Teil des ipso iure übergegangenen, den Gläubiger sichernden Pfandrechts, wobei diesem aber in Ansehung der verbliebenen Hauptschuld der Befriedigungsvorrang zukomme. Durch Einlösung nach § 1422 ABGB sei diese (bevorzugte) Rechtsstellung auf die Betreibende übergegangen, weshalb sie aus dem Meistbot vorrangig zu befriedigen sei, die Garantin hingegen nur den danach verbleibenden Rest zugewiesen erhalte.

Die Garantin vermag in ihrem außerordentlichen Rechtsmittel, mit dem sie eine...

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