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Ausführungen zur erforderlichen Bestimmtheit eines Auftrags der FMA gem § 70 BWG sowie zu den für die korrekte Beurteilung der (Nicht-)Zugehörigkeit eines SPV zu einer Kreditinstitutsgruppe erforderlichen Feststellungen („Fall Augustus Ltd“)
§ 30 BWG; § 27 BWG; § 2 Z 27 BWG; § 70 Abs 4 Z 1 BWG; § 97 Abs 1 Z 6 BWG; Art 7 lit e Anhang der RL 2006/48/EG
Aus einem Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gem § 70 BWG (hier: Auftrag zur Herauslösung eines SPV aus einer Kreditinstitutsgruppe) muss klar hervorgehen, welcher im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrags unzulässige Zustand in einen rechtmäßigen abgeändert werden soll. Die bloße Anführung von Legaldefinitionen, aus denen kein bestimmtes Tun oder Unterlassen ableitbar ist, reicht dafür nicht aus.
Wenn ein SPV überwiegend Wertpapiere erwirbt oder andere in Nr 7 lit a bis d des Anhangs zur RL 2006/48/EG genannte Geschäfte durchführt, ist ein von ihm durchgeführtes „Vertical Slicing“ durch Kauf und Weiterveräußerung von Wertpapieren und Erwerb anderer Wertpapiere als Wertpapiergeschäft im Sinn der genannten Bestimmungen zu qualifizieren. Für dessen Vorliegen ist es irrelevant, ob der Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft erfolgte.
Dem (Allein-)Aktionär einer AG kommt grundsätzlich nur eine sehr eingeschränkte rechtliche Einflussmöglichkeit auf diese zu, so dass er in einer Geschäftsbeziehung zu dieser durchaus als „Kunde“ angesehen werden kann.
Zur Bedeutung eines Nominierungsrechts für eine Leitungsfunktion bei Pr...