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ÖBA 6, Juni 2014, Seite 458

Zur Kündigung des Kreditvertrags aus wichtigem Grund

§ 987 ABGB; § 502 ZPO

Maßgebend für das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes ist, ob der Bank nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die ihr Vertrauen in den Vertragspartner erschüttern. Es kommt auf die Gesamtentwicklung an und nicht darauf, ob sich die Situation von einem auf den anderen Tag ändert. Die wesentliche Vermögensverschlechterung und die erhebliche Vermögensgefährdung sind nicht so sehr nach streng juristischen Maßstäben zu beurteilen, sondern nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der Verkehrsauffassung.

Aus der Begründung:

1. Der Beklagten ist dahin zuzustimmen, dass nach der Rsp die in einem Berufungsurteil enthaltene unrichtige Wiedergabe der Feststellungen des Erstgerichts eine Aktenwidrigkeit begründen kann (RS0116014). Diese wäre gegebenenfalls dadurch zu bereinigen, dass das Revisionsgericht die tatsächlichen Feststellungen seiner rechtlichen Beurteilung unterzieht. Überdies kann nur eine für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO bilden (RS0043265).

Das Berufungsgericht verwies auf die Feststellungen des Erstgerichts, die den wesentlichen Inhalt der Schreiben vom und wiedergeben. Im Sc...

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