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Zur Verjährung von Anlegerschäden
Die Verjährungsfrist beginnt nicht zu laufen, wenn sich der Anleger in schuldloser Unkenntnis der grundlegenden Mängel der Anlage mit bestimmten Nachteilen abfindet, die der Berater beschwichtigend als bloße Formalität darstellt.
Aus der Begründung:
1. Die Vorinstanzen haben in einem Zwischenurteil nach § 393a [ZPO] die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs verneint. Mit einem solchen Urteil wird – aus prozessökonomischen Erwägungen – nur die vom Beklagten eingewendete Verjährung beurteilt. Dabei ist in Bezug auf den Anspruch von den Klagebehauptungen auszugehen; ob sie zutreffen, ist im fortgesetzten Verfahren zu klären (RS0127852).
2. Das Berufungsgericht hat die Rsp zum Beginn der Verjährung nach § 1489 S 1 ABGB richtig wiedergegeben: Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951), wenn also die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadenstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg g...