OGH 27.08.2013, 4Ob102/13y
Rechtssätze
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Norm | ABGB §1489 IIA |
RS0034524 | Die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruches darstellt, beginnt erst, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt soweit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können. |
Norm | |
RS0127852 | Beim Zwischenurteil gemäß § 393a ZPO zur (verneinten) Verjährung wird nur die allfällige (nicht gegebene) Verjährung des Klagsanspruchs beurteilt und selbstständig im Instanzenzug überprüfbar, bevor ein uU umfangreiches (Beweis- )Verfahren über die übrigen Anspruchsgrundlagen des Klagsanspruchs durchgeführt werden muss. Dass die abgesonderte Prüfung der allfälligen Verjährung eines Anspruchs, dessen Tatsachengrundlagen im Übrigen noch gar nicht feststehen (müssen), die vorläufige Annahme dieser Anspruchsgrundlagen erfordert, liegt in der Natur des Zwischenurteils zur Verjährung gemäß § 393a ZPO. |
Normen | |
RS0034327 | Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. |
Norm | ABGB §1489 IIA |
RS0034547 | Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht entscheidend, ob sich der Anspruchsberechtigte subjektiv in einem Irrtum befunden hat, sondern ob ihm objektiv alle für das Entstehen des Anspruches maßgebenden Tatumstände bekannt waren. |
Normen | |
RS0034951 | Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist. |
Normen | |
RS0065360 | Der Geschädigte darf sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Dabei hat auch eine Wissenszurechnung der Hausverwaltung, die nicht "Dritter" im Sinne des § 875 ABGB ist (vergleiche Entscheidung 1 zu § 875 ABGB in MGA 34. Auflage), zu erfolgen. Wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen, ist Wissensvertreter. |
Norm | ABGB §1489 IID |
RS0034366 | Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder sein musste (JBl 1956,505; EvBl 1957/314 uva); wenn also die objektive Möglichkeit zur Klagseinbringung gegeben war. Die Kenntnis der Höhe des Schadens ist hiezu nicht erforderlich, sondern es genügt die Möglichkeit der Ermittlung desselben. |
Norm | |
RS0022537 | Der weite Schadensbegriff des ABGB umfasst jeden Zustand, der rechtlich als Nachteil aufzufassen ist, an dem also ein geringeres rechtliches Interesse als am bisherigen besteht. |
Normen | |
RS0097976 | Der der Prozessökonomie dienende Zweck des Verjährungsrechtes verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen; ist ein wenn auch der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Schaden einmal eingetreten, so sind damit alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben und ist dieser dem Grunde nach entstanden. Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden hat der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden ist, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Partei R***** H*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. W***** D*****, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, 2. MMag. Dr. T***** G***** als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der I***** GmbH, *****, vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Lercher Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, wegen (ausgedehnt und eingeschränkt) 127.162,61 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom , GZ 4 R 49/13g-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Vorinstanzen haben in einem Zwischenurteil nach § 393a ABGB die Verjährung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs verneint. Mit einem solchen Urteil wird - aus prozessökonomischen Erwägungen - nur die vom Beklagten eingewendete Verjährung beurteilt. Dabei ist in Bezug auf den Anspruch von den Klagebehauptungen auszugehen; ob sie zutreffen, ist im fortgesetzten Verfahren zu klären (RIS-Justiz RS0127852).
2. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung nach § 1489 Satz 1 ABGB richtig wiedergegeben: Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951), wenn also die Kenntnis des Geschädigten über den Schadenseintritt, die Person des Schädigers und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem schadenstiftenden Verhalten einen solchen Grad erreichte, dass mit Aussicht auf Erfolg geklagt werden kann (RIS-Justiz RS0034366; RS0034524 ua). Dem Geschädigten müssen dabei alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatumstände objektiv bekannt sein (RIS-Justiz RS0034547). Zwar darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RIS-Justiz RS0065360, RS0034327 ua). Erkundigungsobliegenheiten dürfen dabei aber nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327). Maßgebend ist die Kenntnis des Primärschadens (RIS-Justiz RS0097976), der bei mangelhafter Anlageberatung in der Wahl einer (so) nicht gewollten Veranlagung liegt (RIS-Justiz RS0022537 [T12, T22]).
3. Diese Rechtsprechung hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise auf den vorliegenden Fall angewendet.
3.1. Der „Primärschaden“ liegt hier nach dem Klagevorbringen (auch) darin, dass der Kläger aufgrund der Beratung durch den Erstbeklagten ein durch Kreditaufnahme „gehebeltes“ Anlagemodell wählte, das aufgrund seiner Konstruktion von vornherein nicht geeignet war, zum Ende der Laufzeit (wenigstens) 105 % des eingesetzten Kapitals zu garantieren. Kenntnis von diesem Umstand hatte der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts erst aufgrund einer Anfrage im November 2009. Geht man von diesem Zeitpunkt aus, war die im Mai 2011 eingebrachte Klage jedenfalls rechtzeitig.
3.2. Zwar verlangte der Kreditgeber schon 2006 teilweise Tilgung oder weitere Sicherheiten für den Kredit, weil das verpfändete Anlageprodukt keine ausreichende Deckung mehr biete. Allerdings erklärte der Erstbeklagte - der damals noch für die nun vom Zweitbeklagten vertretene Gemeinschuldnerin handelte - dem Kläger, dass dies darauf beruhe, dass der Kreditgeber die zum Ende des Veranlagungszeitraums bestehende Garantie nicht berücksichtige. Dabei stellte er das Erfordernis einer Teilrückzahlung oder weiteren Besicherung als bloße Formalität dar. Unter diesen besonderen Umständen musste der Kläger - anders als die Klägerin in 7 Ob 18/13t - aus der Forderung des Kreditgebers noch nicht auf das Vorliegen einer nicht 105 % des eingesetzten Kapitals garantierenden Anlage schließen. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Beschwichtigung des Erstbeklagten schon auf der Tatsachenebene Kenntnis iSv § 1489 ABGB ausschloss (9 Ob 17/07a; 6 Ob 103/08b; 1 Ob 12/13s), ist unter diesen Umständen jedenfalls vertretbar. Auf die Dauer der beschwichtigungsbedingten Hemmung einer bereits in Lauf gesetzten Verjährungsfrist (6 Ob 103/08b mwN) und auf die vom Zweitbeklagten für die Zeit ab 2007 relevierte Zurechnungsproblematik kommt es unter diesen Umständen nicht an. Auch weitere Forderungen des Kreditgebers auf Erhöhung der Sicherheiten konnten wegen des vom Erstbeklagten schon 2006 verursachten Eindrucks, es handle sich dabei um eine die Garantie nicht beeinträchtigende Formalität, den Lauf der Verjährungsfrist nicht auslösen.
3.3. Richtig ist, dass der Kläger nach den - von seinem Vorbringen gedeckten - Feststellungen des Erstgerichts die Anlage schon dann nicht gewählt hätte, wenn er gewusst hätte, dass während der Laufzeit Nachzahlungen (dh eine teilweise Tilgung des Kredits) erforderlich würde. Ein allein darauf gestützter Anspruch wäre tatsächlich verjährt, weil der Kläger schon 2006 mit einer solchen Forderung des Kreditgebers konfrontiert war. Allerdings beschränkt sich sein Vorbringen zum Primärschaden nicht auf diesen Umstand, sondern geht durch die Behauptung, das Anlagemodell sei von vornherein nicht zur Erhaltung des Kapitals geeignet gewesen, entscheidend darüber hinaus. Das Verlangen des Kreditgebers bewirkte daher nicht Kenntnis des gesamten (RIS-Justiz RS0034547) nach dem Klagevorbringen anspruchsbegründenden Sachverhalts. Anders gewendet: Es kann dem Kläger nicht zur Last fallen, wenn er sich in (nicht vorwerfbarer) Unkenntnis der grundlegenden Mängel der Anlage (fehlende Eignung zum Kapitalerhalt) mit bestimmten Nachteilen abfand, die ihm als bloße Formalität dargestellt wurden (weitere Besicherung oder Tilgung des Kredits).
4. Aus diesen Gründen sind die außerordentlichen Revisionen der Beklagten wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Mangels zulässigen Rechtsmittels ist nicht zu prüfen, ob der Rechtsweg für das gegen den zweitbeklagten Insolvenzverwalter erhobene Hauptbegehren, das auf Zahlung ohne Beschränkung der Vollstreckung auf den vom Kläger behaupteten Deckungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (§ 157 VersVG) zielt, überhaupt zulässig ist (vgl dazu 4 Ob 125/12d mwN).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00102.13Y.0827.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAD-32285