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Zum Lauf der Verjährungsfrist bei mangelhafter Anlageberatung
Der Schaden des Anlegers tritt schon dadurch ein, dass er entgegen seinem Wunsch keine risikolose, sondern eine risikoreiche Veranlagung erwirbt. Vom Eintritt des Schadens ist für die Frage der Verjährung jedoch die Kenntnis des Geschädigten vom Schaden zu unterscheiden. Dafür ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Anleger erkennt, dass das Investment – entgegen der Zusicherung – nicht risikolos war, sondern die Gefahr eines Kapitalverlusts in sich barg. Ein nach Kenntnis der Risikoträchtigkeit des Investments eingetretener weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt.
Aus der Begründung:
Die Klägerin begehrte mit ihrer am eingebrachten Klage zuletzt die Zahlung von € 8.156,58 sA. Sie brachte vor, dass sich im Sommer 1994 Birgit R, eine Mitarbeiterin der Beklagten, an sie gewandt und ihr angeboten habe, eine optimale Veranlagungsform zu finden. Sie sei daran interessiert gewesen, für ihren damals neugeborenen Sohn auf sichere Art und Weise Geld anzusparen, das diesem bei Volljährigkeit zur Verfügung stehen sollte. Birgit R habe vom Abschlu...