OGH 18.02.2013, 7Ob9/13v
Rechtssätze
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RS0120784 | Hat der geschädigte Kläger infolge pflichtwidriger Anlageberatung nicht die gewünschten risikolosen, sondern risikoträchtige Wertpapiere erworben, so ergibt sich der dem Geschädigten nach der Differenzmethode zu ermittelnde Schaden nicht aus einer Gegenüberstellung des aufgewendeten Veranlagungsbetrages zu den Kurswerten der vom geschädigten Kläger nach wie vor gehaltenen Papiere zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung, da die Wertpapiere mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftigen Kursschwankungen unterliegen. Mangels Bezifferbarkeit des dem Kläger endgültig entstandenen Schadens zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist eine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage nicht möglich. Der Kläger ist - soferne er nicht entweder versucht, Naturalrestitution zu erlangen oder die Papiere verkauft - auf einen Feststellungsanspruch zu verweisen. Erst nach einem Verkauf der Wertpapiere kann der Geschädigte daher einen Geldersatzanspruch stellen, weil sich dann - durch Gegenüberstellung des Erwerbspreises zuzüglich der Erwerbskosten und des Veräußerungspreises - der rechnerische Schaden endgültig beziffern lässt. |
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RS0034327 | Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen. Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf nicht überspannt werden. |
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RS0034374 | Die Verjährungsfrist wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen in Gang gesetzt. |
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RS0034951 | Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist. |
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RS0023392 | Die Fälligkeit einer Schadenersatzforderung tritt erst ein, wenn der Schaden feststellbar und zumindest vom Beschädigten zahlenmäßig bestimmt worden ist. |
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RS0034016 | Ipso iure compensatur. Keine Verjährung der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderung, wenn diese im Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung noch nicht verjährt war. |
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RS0033904 | Das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen führt nicht schon deren Aufrechnung herbei, sondern gibt nur das Recht, auf Aufrechnung zu dringen. Die Wirkung der Aufrechnung wird allerdings auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem die Forderung zuerst aufrechenbar gegenüberstanden (JBl 1957,564). |
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RS0033973 | Die später erklärte Aufrechnung ist auf den Zeitpunkt der Aufrechenbarkeit zurückzubeziehen. |
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RS0033762 | Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar waren und sich so gegenüberstanden. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginnes des Bestehens der beiden Forderungen tritt nicht ein. |
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RS0033731 | Nur für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit dann nicht zu fordern, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr.
Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei KR A***** P*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 181/12b-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger erklärte mit Schreiben vom , eine aus einer fehlerhaften Anlageberatung durch die Beklagte resultierende Schadenersatzforderung zu erheben und damit gegen eine Darlehensforderung der Beklagten aufzurechnen. Zuletzt begehrte er daher die Feststellung, das näher bezeichnete Darlehen sei getilgt.
Rechtliche Beurteilung
1.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt der Schaden bei fehlerhafter Anlageberatung bereits im Erwerb nicht gewünschter Vermögenswerte, die der Kunde bei richtiger Beratung nicht gekauft hätte (zuletzt 8 Ob 132/10k; 4 Ob 200/10f; 1 Ob 85/11y mwN).
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 erster Satz ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RIS-Justiz RS0034951; RS0034374). Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es entscheidend darauf an, wann der Geschädigte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Die Kenntnisnahme gilt als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Geschädigten bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre. Es darf jedoch die Erkundungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden (RIS-Justiz RS0034327). Die Kenntnis des Geschädigten hat den gesamten anspruchsbegründenden Sachverhalt zu umfassen, wozu im Fall einer Verschuldenshaftung auch die Klarheit über das Verschulden des Schädigers zählt (RIS-Justiz RS0034374).
1.2 Nach den Feststellungen wollte der Kläger eine sichere Anlageform und kein Kapitalrisiko eingehen. Er kaufte nach Beratung durch den Regionalleiter der Beklagten am die „Republik Argentinien 7 % DEM-Anleihe 1997-2004“. Am nahm er bei der Beklagten ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken auf. In Teilausnützung des gewährten Rahmens erwarb er am 4. 6. und weiters die „Republik Argentinien 9 %-Anleihe 1999 bis 2006“. Ab 2001 geriet die Republik Argentinien mit ihren Zinszahlungen in Verzug. Ab 2003 machte sie Umschuldungsangebote, die die Beklagte dem Kläger weiterleitete.
Infolge der unterbliebenen Zinszahlungen und der Umschuldungsangebote ab 2003 musste ihm spätestens im Jahr 2003 bewusst sein, dass die erhaltene Beratung unrichtig war. Zu diesem Zeitpunkt war ihm auch das behauptete subjektive Fehlverhalten des Regionalleiters der Beklagten erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Kläger eine Erkundigungspflicht traf. Dass ein gewisses Risiko der erworbenen Anleihen bereits im Beratungszeitpunkt in Fachkreisen bekannt war, hätte er angesichts der Feststellungen ohne nennenswerte Mühe auch schon im Jahr 2003 in Erfahrung bringen können (1 Ob 85/11y mwN).
Die Verjährungsfrist begann damit spätestens Ende 2003 zu laufen. Jedenfalls Ende 2006 stand der Geltendmachung der Schadenersatzforderung des Klägers Verjährung entgegen.
2.1 Der Kläger erklärte nun seine - verjährte - Schadenersatzforderung gegen die Darlehensforderung der Beklagten, die er vorzeitig zurückzuzahlen berechtigt war, aufzurechnen.
Richtig ist, dass eine gültige Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückwirkt, in welchem sich Forderung und Gegenforderung zum ersten Mal aufrechenbar gegenübergestanden sind (RIS-Justiz RS0033973, RS0033904). Das bewirkt, dass die Kompensation auch dann zulässig ist, wenn die Forderung des Aufrechnenden im Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung - wie hier - bereits verjährt war, wenn dies nur nicht im Zeitpunkt der Aufrechnungslage der Fall war (RIS-Justiz RS0034016).
Gemäß § 1439 ABGB setzt die gesetzliche Aufrechnung die Fälligkeit beider Forderungen, also der Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner wie auch der Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden voraus. Vor Fälligkeit beider Forderungen ist die Aufrechenbarkeit grundsätzlich nicht gegeben. Nur für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit dann nicht zu fordern, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen (RIS-Justiz RS0033731, RS0033762, 2 Ob 204/10d mwN).
2.2 Das von der Beklagten gewährte Darlehen war jederzeit rückzahlbar. Zu prüfen ist aber, ob die Schadenersatzforderung des Klägers - vor Eintritt ihrer Verjährung - fällig der Darlehensforderung der Beklagten gegenüberstand.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und der überwiegenden Lehre wird eine Schadenersatzforderung erst dann fällig, wenn der Geschädigte den Schaden (zahlenmäßig bestimmt) eingemahnt hat (RIS-Justiz RS0023392, Reischauer in Rummel³, § 1323 Rz 16 mwN, Harrer in Schwimann ABGB³ VI § 1323 Rz 63).
Da der Kläger vor 2008 jedenfalls nicht an die Beklagte wegen der Geltendmachung irgendeiner Schadenersatzforderung herantrat, ergibt sich, dass vor Eintritt der Verjährung dieser Forderung - mangels deren Fälligkeit - eine Aufrechnungslage nicht verwirklicht war. Der Kläger kann daher gegen die Darlehensforderung der Beklagten nicht erfolgreich aufrechnen.
3. Auf die Frage eines nach § 15 Abs 2 WAG 1996 wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses für leichtes Verschulden und des Verschuldensgrads der Beklagten (grobe/leichte) Fahrlässigkeit kommt es daher nicht an.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0070OB00009.13V.0218.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-70250