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ÖBA 11, November 2017, Seite 777

Weitere Judikatur zu Geschlossenen Fonds

§§ 1293, 1295, 1299, 1323 ABGB

Der Anleger kann sich nicht darauf berufen, dass er übersandte Mitteilungen nicht gelesen habe; maßgebend ist ihr Zugang. Anderes gilt in Bezug auf übersandte Geschäftsberichte, wenn der Anleger keinen Grund zu Misstrauen gegenüber dem Berater und zu Nachforschungen hatte.

Der Anlageberater hatte bereits vor Inkrafttreten des WAG 2007 auf von dritter Seite zufließende Provisionen hinzuweisen, wenn der Anleger – etwa wegen der Verrechnung eines Ausgabeaufschlags – nicht mit solchen weiteren Zahlungen rechnen musste. Eine Verletzung dieser Pflicht begründet den Anspruch auf Ersatz des im Erwerb einer nicht gewünschten Anlage liegenden Schadens, wenn der Berater nicht nachweist, dass der Erwerb der Anlage mangels Vorliegens einer Interessenkollision nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflichtverletzung steht.

Wenn eine Alternativanlage nach den Feststellungen das Kapital erhalten hätte, bestehen keine Bedenken, im Umfang der Haftung den Kaufpreis und nicht etwa die Verschaffung der Alternativanlage zuzusprechen.

Etwaige gesellschaftsrechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung stehen einem „Naturalersatz“ des Anlegerschadens nicht entgegen,...

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