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Anforderungen an die urkundliche Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs für seine Vollstreckbarkeit
§§ 56, 79 GOG; §§ 39 54, 54b EO
Die betreibende Partei muss eine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels beibringen. Ausfertigungen von gerichtlichen Vergleichen sind von der Geschäftsstelle unter Verwendung des Formulars ZPForm 91 herzustellen und mit dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben. Diesen Anforderungen genügt eine Ausfertigung des VerhandlungsprotokollsS. 789 auch dann nicht, wenn sie mit der Unterfertigungsstampiglie des Richters versehen ist.
Aus der Begründung:
Das ErstG bewilligte der Betr gegen den Verpf aufgrund eines vor dem BG O am abgeschlossenen Vergleichs im vereinfachten Bewilligungsverfahren die Exekution. Der Verpfl erhob gegen die Exekutionsbewilligung Einspruch: Es existiere kein die Exekution deckender Exekutionstitel. Über Aufforderung des ErstG legte die Betr eine Protokollabschrift über die Verhandlung vom vor, in der ua der von den Parteien an diesem Tag abgeschlossene Vergleich wiedergegeben ist und unter der die Namensstampiglie des die Verhandlung leitenden Richters samt Unterschrift des Leiters der Geschäftsabteilung angebracht ist.
Das ErstG wies den Einspruch des...