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ÖBA 11, November 2017, Seite 789

Die Bestimmung in einem Verbraucherkreditvertrag, wonach ein Kredit in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen ist, in der er gewährt wurde, betrifft den Hauptgegenstand des Vertrags und ist somit nur Gegenstand der Missbräuchlichkeitskontrolle der Klausel-RL, wenn sie unklar oder unverständlich ist

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art 3 Abs 1 und Art 4 Abs 2 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – In einer Fremdwährung geschlossener Kreditvertrag – Wechselkursrisiko vollständig vom Verbraucher zu tragen – Erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner – Zeitpunkt, auf den für die Beurteilung des Missverhältnisses abzustellen ist – Bedeutung des Begriffs ‚Klauseln, die klar und verständlich abgefasst sind‘ – Umfang der von der Bank zur Verfügung zu stellenden Informationen;

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Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Hauptgegenstand des Vertrags“ iS dieser Bestimmung für eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel in einem über eine Fremdwährung geschlossenen Kreditvertrag wie die im Ausgangsverfahren streitige gilt, nach der der Kredit in derselben Fremdwährung zurückzuzahlen ist, in der er gewährt wurde, da diese Klausel eine Hauptleistung des Vertrags festlegt, die diesen charakterisie...

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