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Geschlossener Fonds: (keine) Beratung über „Weichkosten“?
§§ 1299, 1489 ABGB; § 13 WAG 1996
Ob der Anleger bei Investition in einen geschlossenen Fonds gesondert über (a) die Rückforderbarkeit von Liquiditätsausschüttungen und/oder (b) erhebliche Weichkosten aufzuklären ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Aufklärung des Anlegers kann durch Übergabe von Unterlagen erfolgen, wenn sie so rechtzeitig geschieht, dass er sie vor der Anlageentscheidung intensiv zur Kenntnis nehmen kann. Die bloße Möglichkeit des Anlegers, vom Inhalt des nicht ausgehändigten Kapitalmarktprospekts Kenntnis zu erlangen, genügt nicht.
„Erheblich“ sind Weichkosten iHv mehr als 15% bezogen auf das Kommanditkapital. Zur Aufklärung darüber genügt die Darstellung der Provisionen gemeinsam mit den anderen, ebenfalls den Vertrieb iwS betreffenden Positionen.
Der Anleger kann sich nicht darauf berufen, übersandte Mitteilungen nicht gelesen zu haben. Maßgebend ist ihr Zugang, nicht Kenntnisnahme davon. Anderes gilt in Bezug auf übersandte Geschäftsberichte, die der Anleger erst bei Anhaltspunkten für Fehlberatung lesen muss.
Die gesonderte Verjährung von Ansprüchen setzt voraus, dass der jeweilige Beratungsfehler nach den Umständen des Einzelfalls eine eigenständige, den...