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Beweislastverteilung bei Kondiktionsklage wegen Bedienung eines „Scheindarlehens“
§§ 983, 988, 1431 ABGB; §§ 226, 266 ZPO
Bei seiner Darlehensklage hat zwar der Darlehensgeber die Zuzählung zu beweisen. Fordert hingegen der Darlehensnehmer irrtümliche Tilgungsleistungen zurück, weil ihm das Darlehen niemals zugezählt worden sei, so hat er diesen Tatbestand seines Konditionsanspruchs zu beweisen.
Dem Argument der Schwierigkeit des Negativbeweises kommt keine entscheidende Bedeutung zu.
Der Anspruch auf Zahlung gemeiner Raten unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist.
Aus der Begründung:
Am 11./ unterfertigten die Streitteile eine Schuld- und Pfandbestellungsurkunde, in der der Bekl bestätigte, dem Kl € 45.000 schuldig zu sein, und die Verpflichtung übernahm, den Schuldbetrag (ohne Verzinsung) innerhalb von drei Jahren in Monatsraten abzustatten.
Zwischen den Streitteilen wurden mehrere derartige Schuld- und Pfandbestellungsurkunden, aber auch Kreditverträge über vom Kl an den Bekl gewährte Darlehen unterfertigt. Der Kl teilte dem Bekl idZ stets (und auch hier) mit, dass diese Darlehensgewährungen für die Betriebe des Bekl notwendig seien.
Nicht festgestellt werden konnte, ob der in der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 11./ genannt...