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ÖBA 11, November 2017, Seite 788

Beweislast bei Anfechtung nach der AnfO

§§ 1, 2, 8 AnfO

Die Behauptungs- und Beweislast für seine Befriedigungsverletzung trifft den Anfechtungskläger. Der Beweis ist erbracht, wenn dargetan wird, dass die im Zeitpunkt der Klageerhebung mögliche Exekutionsführung wahrscheinlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Anfechtungsklägers führen würde.

Aus der Begründung:

Die Vorinstanzen gaben der auf §§ 1 und 2 Z 3 AnfO gestützten und gegen das zugunsten der Bekl einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot auf einer Liegenschaft der Verpfl gerichteten Klage statt. Die Exekutionsführung der Kl in Österr sei erfolglos geblieben, die Exekution auf eine Eigentumswohnung der Verpfl in Rumänien erscheine aufgrund des Fruchtgenussrechts eines Dritten aussichtslos und aus dem Hälfteanteil eines landwirtschaftlichen Grundstücks sei keine vollständige Befriedigung zu erwarten.

Die Bekl zeigt in ihrer ao Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Die Anfechtungsbefugnis eines Gläubigers, dessen Forderung vollstreckbar ist, setzt nach § 8 Abs 1 AnfO auch voraus, dass die Exekution in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder die Aussichtslosigkeit einer noch nicht durchge...

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