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ÖBA 11, November 2017, Seite 738

FMA veröffentlicht Rundschreiben zu Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen

Am hat die FMA ein neues Rundschreiben zu Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen (vgl § 55 WAG), veröffentlicht. Vom Anwendungsbereich des Rundschreibens sind all jene Personen umfasst, die für einen Rechtsträger Anlageberatung erbringen oder Kunden Informationen über Anlageprodukte, Wertpapier- oder Nebendienstleistungen zur Verfügung stellen.

Das Rundschreiben differenziert zwischen relevanten Mitarbeitern, die Kunden lediglich Informationen erteilen, und relevanten Mitarbeitern, die Anlageberatung erbringen. Die Anforderungen an die Kenntnisse und Kompetenzen sind großteils deckungsgleich. So müssen beide Gruppen zB ein Verständnis für Kosten und Gebühren haben. Relevante Personen, die Anlageberatung erbringen, müssen darüber hinaus noch verstehen, inwiefern eine angebotene Produktart für den Kunden nicht geeignet sein könnte, indem sie insb die vom Kunden erhaltenen Informationen analysieren, ein Verständnis der Portfolioverwaltung haben und die MiFID-Geeignetheits-Anforderungen der ESMA-Leitlinien ESMA/2012/387 erfüllen.

Neben Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse u...

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