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ÖBA 2, Februar 2014, Seite 111

Klauselauslegung in Individual- und Verbandsverfahren

Markus Kellner

§§ 914, 915 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; Art 6 Klausel-RL 93/13/EWG

Im Verbandsprozess gelten spezifische Prüfungskriterien, während im Einzelfall die jeweilige Vertragsauslegung stattzufinden hat.

Aus der Begründung:

Der vom Antragsteller wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig:

Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicherstellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird oder ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden (RS0115217 [T3]). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden“ (RS0115217 [T13]: Mietvertragsformblätter).

Diesbezüglich hat die Rsp für den Verbandsprozess spezifische Prüfungskriterien entwickelt (vgl dazu RS0016590; RS0038205), wohingegen im Einzelfall die jeweilige Vertragsauslegung stattzufinden hat.

Die Anwendung von Auslegungsregeln bei Verträgen iSd §§ 914 f ABGB, wie sie das Rekursgericht im vorliegenden Fall – richtigerweise unter Heranziehung der gesamten Vereinbarung ...

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