Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aus dem Ort der Handlung eines der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens kann nach der EuGVVO nicht die Zuständigkeit in Bezug auf einen in einem anderen Gerichtsbezirk tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher hergeleitet werden
Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens – der nicht Partei des Rechtsstreits ist – angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten.
EuGH (1. Kammer) , C-228/11
Aus der Begründung:
Urteil
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates v über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und S. 140Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl 2001, L 12, S 1).
2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Melzer und der MF Global UK Ltd (im Folgenden: MF Global) wegen einer Klage auf Schadensersatz im Rahmen der Durchführung von Börsentermingeschäften.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3. Nach dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr 44/2001 dient diese im ...