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Zur Anfechtung einer Globalzession
§ 273 IO; §§ 28, 30, 31, 43 KO; § 502 ZPO
Sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäfte können angefochten werden. Bei der Globalzession ist der Publizitätsakt (Drittschuldnerverständigung oder Buchvermerk) die anfechtungsrelevante Rechtshandlung. Die Frist des § 43 Abs 2 KO ist eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, deren Ablauf von Amts wegen zu beachten S. 126ist. Sie ist auch auf eine Klageänderung durch Ausweitung des Anfechtungsumfangs anwendbar.
Aus der Begründung:
Der klagende Masseverwalter macht in seiner außerordentlichen Revision geltend, er habe – anders als das Berufungsgericht vermeine – auch die Setzung von Buchvermerken und schon in der Klage die Abdeckung des Kontokorrentkredits von € 68.532,02 inhaltlich wegen mangelnder Inkongruenz angefochten. Es gelingt ihm damit aus folgenden Gründen nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, weshalb die Revision als unzulässig zurückzuweisen ist:
1. Unbeanstandet und zutreffend hat das Berufungsgericht klargestellt, dass die Rechtslage nach der KO anzuwenden ist (§ 273 Abs 1 und 4 IO).
2. Den Erfolg einer Anfechtung nach den §§ 28 Z 2 und 30 Abs 1 Z 3 KO hat das Berufungsgericht schon auf Basis der getroffenen Feststellungen ...