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ÖBA 2, Februar 2014, Seite 114

Zur partiellen Geschäftsunfähigkeit

§ 865 ABGB

Damit ein Rechtsgeschäft infolge partieller Geschäftsunfähigkeit nichtig ist, genügt nicht, dass die geistige Störung die Freiheit zur Willensentschließung bloß „tangiert“. Vielmehr muss eine Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen von bestimmter Intensität vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Zweitbeklagte und Widerkläger war vom bis Geschäftsführer der I GmbH (vormals H GmbH). Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des HG Wien vom das Konkursverfahren eröffnet und der Erstbeklagte zum Masseverwalter bestellt.

Der Zweitbeklagte unterfertigte am in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und als Gesellschafter der Gemeinschuldnerin sowie als Bürge eine Darlehenszusage über ATS 105 Mio.

Am erteilte die G Bank AG der Gemeinschuldnerin eine Haftungskreditzusage im Ausmaß von ATS 20 Mio zur Sicherstellung der Geschäftsverbindung zwischen der Sparkasse … und der G GmbH. IZm diesem Kreditvertrag unterfertigte der Z...

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