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ÖBA 2, Februar 2014, Seite 123

Zur Rekursfrist gegen öffentlich bekannt zu machende Beschlüsse im Insolvenzverfahren

§ 213 IO

Der Beginn der Rekursfrist gegen öffentlich bekannt zu machende Beschlüsse, zu denen auch eine Entscheidung nach § 213 Abs 3 IO zählt, ist das Datum der Veröffentlichung in der Insolvenzdatei, unabhängig davon, ob und wann auch eine individuelle Zustellung erfolgt. Voraussetzung für den Fristenlauf ist jedoch, dass der gesamte Beschluss kundgemacht wird; bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Aussetzung der Entscheidung über die Rechtsschuldbefreiung, verbunden mit der Auferlegung einer Ergänzungszahlung nach § 213 Abs 3 IO, ist daher auch dieser Auftrag öffentlich bekannt zu machen, widrigenfalls die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt.

Aus der Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Schuldnerin, das Abschöpfungsverfahren zu beenden und die Restschuldbefreiung nach § 213 Abs 2 2. Fall IO zu erteilen, ab; es erklärte das Abschöpfungsverfahren gemäß § 213 Abs 3 IO für beendet, setzte die Entscheidung über die Restschuldbefreiung S. 124bis aus und legte fest, dass die Schuldnerin innerhalb dieser Frist auf den sich ergebenden offenen Forderungsbetrag auf die 10%-Quote aller Verbindlichkeiten noch € 4.200 zu bezahlen habe, um von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu w...

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