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ÖBA 2, Februar 2014, Seite 136

Vertragsbestimmungen sind für die Feststellung, wer Erbringer bzw Begünstigter einer „Dienstleistung“ iS der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie ist, zwar zu berücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend, wenn sie nicht die wirtschaftliche Realität widerspiegeln

Vertragsbestimmungen sind für die Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer „Dienstleistung“ iS von Art 2 Nr 1 und Art 6 Abs 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2000/65/EG des Rates vom geänderten Fassung – ist, zwar zu berücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend. Sie können insb dann als nicht maßgebend angesehen werden, wenn sie nicht die wirtschaftliche und geschäftliche Realität widerspiegeln, sondern eine rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung darstellen, die allein zu dem Zweck erfolgte, einen Steuervorteil zu erlangen, was von dem nationalen Gericht zu prüfen ist.

EuGH (3. Kammer) , C-653/11

Aus der Begründung:

Urteil

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage (ABl L 145,...

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