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Aufhebung einer Konzessionsrücknahme auf Grund von Verfahrensmängeln wegen Nichtvernehmung von beantragten Zeugen
§ 6 Abs 2 Z 3, § 5 Abs 1 Z 3, § 70 Abs 4 Z 3 BWG; § 20b Abs 1 Z 4, § 20 Abs 4 BWG; § 13, § 14 EKV
Das Vorliegen von nach Meinung der Behörde ausreichenden und eindeutigen Beweisergebnissen für die Annahme einer bestimmten Tatsache rechtfertigt nicht die Auffassung, die Vernehmung eines zum Beweis des Gegenteils geführten Zeugen sei nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. Die begründungslose Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen stellt einen relevanten Verfahrensmangel dar, es sei denn, dass die Zeugenaussage von vornherein nicht geeignet wäre, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen.
Die Unterlassung der Vernehmung von Rechtsanwälten mit der Begründung, dass von diesen auch wegen ihrer Pflicht zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses keine neuen Erkenntnisse zum Sachverhalt zu erwarten seien, ist dann unzulässig, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werden.
Die Annahme des Fehlens der persönlichen Zuverlässigkeit eines qualifiziert Beteiligten in einem Konzessionsrücknahmebescheid bedarf entsprechend konkreter aufsichtsbehördlicher Feststellungen.
Die Konzessionsrücknahme nach § 70 Abs 4 Z 3 BWG kann bei Erfüllung der entsp...