Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erlöschen der bankrechtlichen Konzession wegen Austritts aus der Einlagensicherung unabhängig vom zugrundeliegenden Motiv
140. Erlöschen der bankrechtlichen Konzession wegen Austritts aus der Einlagensicherung unabhängig vom zugrundeliegenden Motiv
§ 93 Abs 1 (Abs 2, 2a), § 93c, § 7 Abs 2 BWG
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 93 Abs 1 BWG besteht die Sanktion für einen Austritt aus der Einlagensicherung im ex lege eintretenden Erlöschen der Konzession. Der Grund für den Austritt ist für die Rechtswirkung des Erlöschens der Konzession unerheblich.
Ein Kreditinstitut muss zu jedem Zeitpunkt bei sonstigem Erlöschen der Konzession der Einlagensicherung angehören.
Auch eine Wiederaufnahme eines Kreditinstituts bei der Sicherungseinrichtung führt nicht zu einem Wiederaufleben eines wegen des zuvor stattgefundenen Austritts bereits erloschenen Teils einer bankrechtlichen Konzession.
Die Einlagensicherung für die bis zum Erlöschen einer bankrechtlichen Konzession abgeschlossenen Bankgeschäfte ist durch § 93c BWG klargestellt und besteht unabhängig von der Mitgliedschaft des Kreditinstituts.
S. 135[...] Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die [FMA als] belangte Behörde gemäß § 7 Abs 2 Bankwesengesetz (BWG) in Verbindung mit § 93 Abs 1 BWG sowie in Verbindung mit § 93 Abs 2 und 2a BWG fest, dass die mit Bescheid des erteilte und zuletzt mit Bescheid der Fina...