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ÖBA 2, Februar 2014, Seite 124

Zum Ordre-Public-Verstoß iSv Art 26 EuInsVO

§ 34 EO. Art 1, 2, 25, 26, 40, 42 EuInsVO (EG) 1346/2000

Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt.

Aus der Begründung:

Die beklagte Partei hat gegen den Kläger am einen vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrag über einen Betrag von ATS 1.780.939 (€ 129.425,88) sA erwirkt.

Mit Entscheidung des High Court of Justice of England and Wales vom wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. In seinem Insolvenzantrag vom S. 125gab der Kläger an, seinen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen innerhalb von England und Wales zu haben und innerhalb der letzten sechs Monate seinen Wohnsitz in London gehabt zu haben. In einer Gläubigerliste führte der Kläger 31 Gläubiger – alle aus Österreich – an, darunter auch die beklagte Partei. Der Official Receiver (Insolvenzverwalter) versandte an alle 31 Gläubiger ein Schreiben vom , mit dem allfällige Gläubiger des Klägers von der Insolvenzeröffnung verständigt werden sollten. Weiters wurde die Insolve...

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