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Zur Hemmungswirkung des § 9 IO
§ 1497 ABGB; §§ 9, 110 IO
Wahrt der Kläger die verfahrensrechtliche Frist des § 110 Abs 4 IO, indem er seine Prüfungsklage rechtzeitig absendet, verhindert er auch die Verjährung seines Anspruchs gemäß § 9 Abs 2 IO, und zwar auch dann, wenn die Klage erst nach Ablauf der Frist des § 110 Abs 4 IO bei Gericht einlangt.
Aus der Begründung:
Bereits am brachte die Klägerin eine Klage auf Schadenersatz iHv € 215.261 sA gegen den mit der Generalplanung und Sanierung von Bauwerken beauftragten Beklagten ein. Nachdem am über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, stellte die Klägerin auf ein Feststellungsbegehren um, das vom Masseverwalter bestritten wurde. Diese Klage wurde letztlich am zurückgewiesen, da die Forderungsanmeldung im Konkurs nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen hatte.
In einer neuen Forderungsanmeldung vom 29.9. (am eingelangt) machte die Klägerin im Konkursverfahren € 652.542,16 geltend. Auch diese Forderung wurde vom Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom bestritten. Der Beschluss über die Festsetzung einer Frist von vier Wochen zur Geltendmachung dieser Forderung wurde der Klägerin am zugestellt. Die vorliegende, zunächs...