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ÖBA 2, Februar 2014, Seite 129

VwGH bestätigt: Eigenhandel mit Wertpapieren durch eine juristische Person ist konzessionspflichtiges Effektengeschäft, wenn dieser Handel gewerblich erfolgt

Karl Stöger

§ 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG; § 98 Abs 1 BWG; § 2 Abs 3 Z 3 und § 23 EStG; § 9 VStG

Trotz zahlreicher in der Lit geäußerter Bedenken hält der VwGH an seiner Rechtsauffassung aus der Entscheidung , 2007/17/0208 (ÖBA 2010/100 mit Anmerkung Kerschbaum/Janovsky) fest: Demnach ist der Handel mit Wertpapieren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch eine juristische Person (hier erneut: konzessioniertes Wertpapierdienstleistungsunternehmen) dann ein konzessionspflichtiges Effektengeschäft, wenn dieser Handel gewerblich erfolgt und nicht einen bloßen Erwerb von Beteiligungen darstellt. Wie bereits im genannten Erk besteht nach Ansicht des VwGH kein Grund zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH.

1.1 Mit den angefochtenen Bescheiden hat die belangte Behörde jeweils der Berufung der Mitbeteiligten gegen erstinstanzliche Straferkenntnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: FMA bzw die Beschwerdeführerin) wegen Übertretung des BWG Folge gegeben, den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

1.2 Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war jeweils die Bestrafung der Mitbeteiligten als Geschäftsführer der BW GmbH und damit gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltun...

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