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ÖBA 6, Juni 2011, Seite 432

Gegenüber dem Unternehmen anzuordnende Sanktion des zwingenden Ausschlusses von der Börsemitgliedschaft bei Bestrafung des Geschäftsleiters wegen Marktmanipulation greift nicht in die Rechtssphäre des Geschäftsleiters ein

§ 14 Abs 1 Z 4 BörseG; § 19 BörseG; § 48c BörseG; Art 140 B-VG

Die gegenüber dem Unternehmen anzuordnende Sanktion des zwingenden Ausschlusses von der Börsemitgliedschaft bei Bestrafung seines Geschäftsleiters wegen Marktmanipulation greift nicht in die Rechtssphäre des Geschäftsleiters ein; dieser ist daher selbst nicht zur Stellung eines Individualantrages gegen die dieses anordnende Gesetzesbestimmung berechtigt. [Hinweis des Bearbeiters: Sehr wohl hingegen anfechtungsberechtigt ist das Unternehmen selbst; vgl dazu das einen Teil des § 14 BörseG aufhebende Erk des = ÖBA 2011/350].

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