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Gegenüber dem Unternehmen anzuordnende Sanktion des zwingenden Ausschlusses von der Börsemitgliedschaft bei Bestrafung des Geschäftsleiters wegen Marktmanipulation greift nicht in die Rechtssphäre des Geschäftsleiters ein
§ 14 Abs 1 Z 4 BörseG; § 19 BörseG; § 48c BörseG; Art 140 B-VG
Die gegenüber dem Unternehmen anzuordnende Sanktion des zwingenden Ausschlusses von der Börsemitgliedschaft bei Bestrafung seines Geschäftsleiters wegen Marktmanipulation greift nicht in die Rechtssphäre des Geschäftsleiters ein; dieser ist daher selbst nicht zur Stellung eines Individualantrages gegen die dieses anordnende Gesetzesbestimmung berechtigt. [Hinweis des Bearbeiters: Sehr wohl hingegen anfechtungsberechtigt ist das Unternehmen selbst; vgl dazu das einen Teil des § 14 BörseG aufhebende Erk des = ÖBA 2011/350].