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Zum Recht auf Zurückweisung anfechtungsbedrohter Leistungen
§§ 1358, 1412, 1413, 1422 ABGB
Der Gläubiger kann eine durch Anfechtung oder sonst mit Verlust bedrohte Zahlung durch unverzügliche einseitige Willenserklärung zurückweisen. Eine Rücküberweisung der Zahlung, die Buchung des Betrags auf ein Sonderkonto oder ein besonderes „Bereithalten“ des Betrags ist für die Zurückweisung nicht erforderlich. Dem Schuldner steht ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.
Aus der Begründung:
Fritz U gründete als damals einziger Gesellschafter die klagende Partei, eine Holding, mit einem Stammkapital von € 35.000. Ab dem hielt er nur noch einen Geschäftsanteil von rund 37,7%, während rund 62,3% auf die neue Gesellschafterin J GmbH entfielen. Mag. Andreas G wurde zum alleinigen Geschäftsführer der klagenden Partei bestellt.
Die beklagte Partei hatte Mag. Andreas G ua einen Kredit von € 100.000 gewährt, der durch Einräumung eines erstrangigen Pfandrechts im Höchstbetrag von € 130.000 an dem Schuldner gehörenden, untrennbar mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen sowie durch Verpfändung eines Sparbuchs der C GmbH mit einem Guthaben von € 30.000 besichert wurde. Mit Schreiben vom kündigte die bekla...