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Zum Mäßigungsrecht nach § 25d KSchG
§§ 871, 1347 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG; § 54 WrKAG
Ob Interzession oder echte Mitschuld vorliegt, hängt von der Auslegung der Haftungszusage ab. Maßgeblich ist das dem Gläubiger bekannte oder von ihm leicht erforschbare Innenverhältnis seiner beiden Schuldner. Eine materiell fremde Schuld ist durch den Regressanspruch des Interzedenten charakterisiert. Das Mäßigungsrecht gilt auch für andere als Kreditverbindlichkeiten. Eine Mäßigung setzt ein unter Berücksichtigung aller Umstände unbilliges Missverhältnis der Verbindlichkeit zur Leistungsfähigkeit des Interzedenten voraus (verneint bei einem Nettomonatseinkommen von EUR 1.800 und einer Verpflichtung von rund EUR 18.000).
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte ist Akademikerin (Magistra der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften); sie lebt und arbeitet in Wien und erzielt als Bankangestellte ein monatliches Einkommen von rund € 1.800 netto.
Der Vater der Beklagten ist bulgarischer Staatsbürger und hatte seinen Lebensmittelpunkt in Bulgarien, wo bei ihm im Sommer 2006 eine Krebserkrankung festgestellt wurde. Er reiste am mit seiner Gattin nach Wien. Am begleitete die Beklagte ihren Vater in das AKH W...