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Doppelbesteuerung
Wassermeyer/Drüen/Kaeser/Schwenke (Hrsg)

Doppelbesteuerung

Kommentar | Grundwerk inkl. 157. Ergänzungslieferung (eingeschränkt auf die Teile mit Österreich-Bezug)

2022

Print-ISBN: 978-3-406-45143-0

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Doppelbesteuerung - Stand: April 2022

IV. Geschichtliches

Inhaltsübersicht

  • 1. Entwicklung in der Zeit vor dem 1. Weltkrieg

  • 2. Die Entwicklung zwischen den beiden Weltkriegen

  • 3. Entwicklung nach dem 2. Weltkrieg

1. Entwicklung in der Zeit vor dem 1. Weltkrieg

71 Maßnahmen zur Vermeidung der innerstaatlichen Doppelbesteuerung. Das Problem der DBest. ist mit dem der Steuererhebung überhaupt immanent verbunden. Deshalb besteht es seit der Zeit, seit der Steuern erhoben werden. Dennoch ist es als Rechtsproblem erst in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erkannt worden. Ausgangspunkt war die DBest. in mehreren Kantonen bzw. Gliedstaaten eines einheitlichen Staatengebildes. Es darf deshalb nicht verwundern, dass man sich mit dem Problem v. a. in der Schweiz befasst hat (vgl. Spitaler Das Doppelbesteuerungsproblem bei den direkten Steuern, S. 3). Den dortigen Bemühungen war jedoch letztlich der Erfolg versagt. Immerhin schloss zB der Kanton Waadt schon am 27. 8. 1872 ein Abk. mit Großbritannien auf dem Gebiet der Erbschaft- und Vermächtnissteuern ab, das erst durch Notenwechsel vom aufgehoben wurde. Das Deutsche Reich schloss im Jahr 1913 ein Abk. mit dem Kanton Zürich und später auch mit zahlreichen anderen Kantonen ab. In den USA setzte sich v. a. der Supreme Court sehr stark für die Vermeidung der DBest. ein. Im britischen Weltreich kam es dagegen erst 1916 zu Vorkehrungen ggü. einer interimperialen DBest.

72 Die Entwicklung speziell in Deutschland. Deutschland war neben der Schweiz eine Staatengemeinschaft mit gliedstaatlicher Konzeption. Deshalb wurden in den beiden genannten Staaten erste Schritte zur Beseitigung der innerstaatl. DBest. unternommen und damit die Voraussetzungen für den Abschluss von Abk. geschaffen. In Deutschland hat noch der Norddeutsche Bund am 13. 5. 1870 gewissermaßen an einem seiner letzten Tage ein „Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung“ zw. seinen Gliedstaaten erlassen, das am durch das sog. Doppelsteuergesetz für das Gebiet des Deutschen Reiches novelliert wurde. Das Doppelsteuergesetz betraf nur die DBest. in den Gliedstaaten (RGBl 1909, 332). Eine ähnliche Entwicklung ist in der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn zu verzeichnen, die zunächst Maßnahmen zur Vermeidung der DBest. zw. den beiden Monarchien ergriff (Gesetze v. 28. 7. 1871 und v. 11. 3. 1873). Erst 1907 erging ein Gesetz mit dem Ziel der allg. Ausschaltung der DBest. Im Übrigen schloss die Doppelmonarchie Österreich-Ungarn Abk. mit den Gliedstaaten des Deutschen Reiches ab, und zwar mit Preußen (21. 6. 1899), mit Sachsen (1903), mit Bayern (1903) und mit Württemberg (1905). Später schloss nur Österreich mit Baden (1908), mit Hessen (1912) und mit Bayern (1913) entsprechende Verträge (vgl. Hemetsberger-Koller Der wirtschaftliche Hintergrund des DBA zw. Österreich-Ungarn und Preußen 1899 in Lang, Hrsg., Die Zukunft des Internationalen Steuerrechts, Wien 1999, S. 13 ff.). Daneben schloss das Deutsche Reich schon 1899 ein Abk. mit Holland und 1910 ein solches mit Griechenland ab (vgl. Spitaler Das Doppelbesteuerungsproblem bei den direkten Steuern, S. 32 ff.).

73, 74 einstweilen frei

2. Die Entwicklung zwischen den beiden Weltkriegen

75 Entwicklung in Deutschland. Nach dem ersten Weltkrieg schloss das Deutsche Reich zunächst mit der Tschechoslowakei (1921 und 1922), sodann mit Österreich (1922), mit Polen (1923), mit zahlreichen Kantonen der Schweiz (1923), mit Ungarn (1923), mit Russland (1925), mit Italien (1925), mit Dänemark (1928), mit Schweden (1928), mit der Schweiz (1931 und 1934), mit Frankreich (1934), mit Finnland (1935), mit Rumänien (1937), mit Belgien (1938), mit Jugoslawien (1940) und mit Bulgarien (1940) Abk. ab. Mit diesen Abk., von denen die zuletzt genannten kriegsbedingt nicht mehr alle ratifiziert wurden, kam Deutschland im kontinental-europäischen Bereich in eine gewisse Leitrolle. So schloss zB Frankreich sein erstes Abk. auf dem Gebiet der direkten Steuern mit Italien erst in 1930. Von den Abk. sind die mit der Schweiz, mit Italien und mit Finnland die „berühmtesten“, weil sie teilweise bis weit in die Zeit nach dem Ende des 2. Weltkrieges hinein anwendbar waren (Schweiz: bis 1971 einschließlich; Italien: bis 1992 einschließlich; Finnland: bis 1980 einschl.).

76 Arbeiten des Völkerbundes. Nach dem 1. Weltkrieg scheiterte im Jahre 1922 der Versuch Italiens, mit einigen anderen Staaten einen multilateralen Vertrag zur Vermeidung der DBest. abzuschließen („Römer-Vertrag“). Es nahmen sich jedoch auch intern. Konferenzen und Organisationen des Problems der intern. DBest. ab. So befasste sich die Internationale Handelskammer regelmäßig mit diesem Problem auf ihren im zweijährigen Abstand stattfindenden Kongressen. Die Finanzsektion des Völkerbundes forderte 1920 zunächst Studienmaterial zu der Rechtsfrage an und beauftragte 1921 vier Professoren mit der Erstattung eines wissenschaftlichen Gutachten. Das Gutachten wurde 1923 fertiggestellt. Bereits im Jahre 1922 beauftragte der Finanzausschuss des Völkerbundes sieben leitende Finanzbeamte aus unterschiedlichen europäischen Staaten, die Möglichkeiten zur Vermeidung einer DBest. aus der Sicht der Praxis zu untersuchen. Der Ausschuss lenkte zunächst den Blick auf die Vielzahl der ungelösten Probleme und forderte seine personelle Verstärkung. Der Finanzausschuss erweiterte deshalb den Expertenausschuss auf insgesamt 13 Personen, die teilweise auch aus außereuropäischen Staaten stammten. Auf diese Weise wurde auch Herbert Dorn, späterer Präsident des RFH, in die Expertengruppe berufen. Sie erarbeitete in der Folgezeit insgesamt vier Modelle. Davon betrafen je eines zweiseitige Verträge für die Ausschaltung der DBest. auf dem Gebiete der direkten Steuern und der ErbSt und je eines zweiseitige Verträge über die intern. Amtshilfe und die intern. Beitreibung. Die Modelle wurden 1927 veröffentlicht. Im Jahr 1928 fand eine Tagung in Genf statt, an der die Vertreter von 27 Staaten (teilweise auch Nichtmitglieder des Völkerbundes) teilnahmen und auf der die Modelle diskutiert und modifiziert wurden. Die Tagung empfahl die Einrichtung eines ständigen Ausschusses zur Weiterverfolgung der bisherigen Arbeiten (Völkb. Dok. C.562. M.178 1928.II). Der Völkerbund setzte 1928 einen entspr. Ausschuss ein. Er erhielt die Bezeichnung Fiskalausschuss und bestand aus zwölf Mitgliedern verschiedener Staatsangehörigkeit (darunter: der spätere Präsident des RFH Prof. Dr. Herbert Dorn). Der Fiskalausschuss tagte etwa einmal jährlich mehrere Tage. Er erstattete Berichte zu Problemfeldern der DBest. unter Berücksichtigung der Staatenpraxis einerseits und der abgeschlossenen Abk. andererseits. Die Arbeiten des Fiskalausschusses führten letztlich im Jahre 1943 zu dem MA von Mexiko und im Jahre 1946 zu dem von London (1946, VölkB. Dok. C.88. M.88 1946.II.A).

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3. Entwicklung nach dem 2. Weltkrieg

79 Verweisung auf Einleitung Nrn. 4 ff. MK. Die Entwicklung des Abkommensrechts in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg ist einmal durch die Einsetzung eines aus Regierungsvertreteren gebildeten Steuerausschusses damals noch der OEEC im Jahre 1956 und die sich anschließenden Arbeiten des Steuerausschusses der OECD geprägt, wie sie in der Einl. Nrn. 4 ff. MK eingehend umschrieben werden. Die Arbeiten mündeten in Abschnittsberichten, die für bestimmte Regelungskomplexe der Abk. Musterlösungen vorschlugen. Sie führten am zu der Verabschiedung des „Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und Vermögens“ (MA 1963; OECD-Dokument C (63) 87). Sie wurden anschließend mit dem Ziel fortgesetzt, ein „Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Erbschaft- und Nachlasssteuern“ zu erarbeiten. Später wurden beide MA mehrfach verfeinert. Entsprechend der Empfehlung der OECD, auf der Grundlage der MA auch multilaterale Abk. anzustreben, kam es in den skandinavischen Ländern, zw. den Benelux-Staaten, zw. den EFTA-Staaten und auch innerhalb der EG zu Bemühungen um den Abschluss entspr. Abk. Sie versandeten jedoch weitgehend. Die Zeit nach dem 2. Weltkrieg ist aber auch durch die zunehmende wirtschaftliche Verflechtung zw. den Staaten und die Vielzahl der deshalb abgeschlossenen Abk. geprägt. Zu Beginn der 50er Jahre stand die dt. Abkommenspraxis vor einem vollständigen Neuanfang. Es wurde zunächst das Abkommensnetz mit den europäischen Nachbarstaaten, den USA und Kanada ausgebaut. Anschließend wurde es auf das restliche Europa und auf andere Kontinente ausgedehnt. Mit Ägypten wurde 1959 schon sehr früh ein Abk. abgeschlossen. Die Vertragsabschlüsse mit Indien (1959), Pakistan (1958), Japan (1966) und Argentinien (1966) markierten weitere wichtige Stationen. Später öffnete sich auch der sog. Ostblock dem Begehren nach Abschluss von DBA. Am galten in Deutschland 87 Abk. auf dem Gebiet der Ertragsteuern und VSt, 6 Abk. auf dem Gebiet der ErbSt und SchenkSt und 9 Abk. betreffend die Schiff- und/oder Luftfahrt. Mit 29 Staaten verhandelte Deutschland über den erstmaligen Abschluss eines Abk. bzw. über die Revision eines schon vorher abgeschlossenen Abk.

80 Bei der UNO richtete der Wirtschafts- und Sozialrat schon im Jahre 1967 einen unabhängigen und aus Vertretern von Industriestaaten und Entwicklungsländern bestehenden Ausschuss ein. Dem Ausschuss ist die Untersuchung der besonderen Steuerprobleme im Verhältnis zw. Industriestaaten und Entwicklungsländern anvertraut. Er hält jährliche Sitzungen ab, deren Ergebnisse in ausführlichen Berichten veröffentlicht werden. Außerdem sammelt die UNO sämtliche auf der Welt abgeschlossene DBA unter der Bezeichnung International Tax Agreements. Daneben besteht die Vereinigung für intern. Steuerrecht (International Fiscal Association – IFA –) mit Sitz in Amsterdam, die auf jährlich abgehaltenen Kongressen Stellungnahmen zu zentralen Problemen des intern. Steuerrechts und des nation. Außensteuerrechts veröffentlicht. Zu erwähnen sind außerdem die Intern. Handelskammern, die ebenfalls mit Vorschlägen zur Lösung intern. Steuerprobleme laufend hervortreten.

81–85 einstweilen frei

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