Doppelbesteuerung
2022
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Art. 9 Informationsaustausch
Die obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten werden sich die Mitteilungen machen, die nach den Steuergesetzen der beiden Vertragsstaaten verlangt werden können und die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu verhindern. Der Inhalt dieser Mitteilungen ist geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken.
Inhaltsübersicht
I. Anwendungsbereich
II. Die Bestimmung im Einzelnen (vgl. MA Art. 26 Rz. 21–40 und MA-ErbSt Art. 12 Rz. 6 ff.)
Bearbeiter: MMag. Dr. Ulf Zehetner
Schrifttum:
Becker Probleme des internationalen Auskunftsverkehrs, JbFSt 1980/81, 122; Briem Internationale Amtshilfe durch Informationsaustausch, Landesbericht Österreich, CDFI LXXVb, 1990, 205; Fellner Nochmals: Internationale Steuerrechtsamtshilfe, ÖStZ 1996, 109; Jirousek Rechtshilfe im Ermittlungsverfahren über die Grenze, FJ 1986, 44; Jirousek Der Informationsaustausch im internationalen Steuerrecht, ÖStZ 1983, 102 ff.; Jirousek Der neue österreichisch-deutsche Amtshilfvertrag, ÖStZ 1999, 497; Jirousek, Zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen, 2001; Klos Internationale Steuerrechtsamtshilfe durch Deutschland, ÖStZ 1996, 47; Klos Die internationalen Kontrollmitteilungen durch die deutschen Finanzbehörden, ÖStZ 1996, 111; Krabbe Das EG-Amtshilfe-Gesetz, RIW 1986, 126; Kurz/Leitner Das österreichische Bankgeheimnis im Steuerstrafverfahren, IStR 1994, 506; Lang/Schuch Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Österreich, 1997; Leitner Internationale Rechtshilfe in Steuerfällen – fiskalische Notwendigkeit oder wirtschaftliche Hemnisse? FJ 1986, 48; Lohr Der internationale Auskunftsverkehr im Steuerverfahren, 1993; Loukota/Jirousek Leitfaden zum revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, 1995; Philipp/Loukota/Jirousek Internationales Steuerrecht, Loseblatt, 1996, Z 200; Ritter Internationale Steuerauskunft in rechtsstaatlicher Sicht, DStZ/A 1974, 267; Runge Der Informationsaustausch als zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen, RIW 1979, 73; Saß Zur Richtlinie über den Auskunftsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen der EG auf dem Gebiet der direkten Steuern, DB 1978, 2236; Schuch Amtshilfemöglichkeiten mindern die „erhöhte“ Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen, SWI 1996, 395; Urtz Die simultane Betriebsprüfung durch Finanzbehörden verschiedener Länder, SWI 1996, 354; Urtz Grenzen der Auskunftserteilung an Finanzbehörden anderer Länder, IWB 1996 Fach 5 Gruppe 2, Österreich, 375; Urtz Spontanauskünfte nach dem neuen EG-AHG, SWI 1996, 313; Urtz Die EU-Amtshilferegelungen und der Informationsaustausch nach den Doppelbesteuerungsabkommen in Gassner/Lang/Lechner (Hrsg.) Doppelbesteuerungsabkommen und EU-Recht, 1996, 227; Urtz Amtshilfe-Verordnung erhöht den Rechtschutz, SWI 2002, 225; Vogel Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar, 3. Aufl., 1996 sowie die zu MA Art. 28 und MA-ErbSt Art. 12 genannte Literatur.
I. Anwendungsbereich
1. Inhalt
1 a) Informationsaustausch. Art. 9 regelt den Informationsaustausch zw. den Finanzbehörden der beiden Vertragstaaten. Der Informationsaustausch dient primär der Ermittlung von Sachverhalten, die in weiterer Folge unter die Abkommensnormen zu subsumieren sind.
2 b) Vorgängerabkommen. Das Vorgängerabk. aus 1922 kannte keine vergleichbare Bestimmung. Im Verhältnis zu Deutschland sind Regelungen über den Informationsaustausch neben Art. 9 auch Inhalt eines besonderen Rechtshilfevertrags. Es handelt sich dabei um den Vertrag vom über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (dBGBl II 1955, 833; BStBl I 1955, 434; öBGBl 249/1955). Die Bestimmungen des Rechtshilfevertrags überlagern Art. 9 des Abk. über weite Strecken. Der Anwendungsbereich des Rechtshilfeabkommens geht über die in Art. 2 des Abk. genannten Steuern hinaus und erfasst fast alle öffentlichen Abgaben (vgl. Art. 1 des Rechtshilfevertrags). Der Nachfolgevertrag dieses Rechtshilfevertrages „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Amts- und Rechtshilfehilfe in Steuersachen“ ist noch nicht in Kraft. Der Umfang der Amtshilfe soll aber im Wesentlichen dem Rechtshilfevertrag 1954 entsprechen (vgl. Jirousek ÖStZ 1999, 497 f.; Jirousek Zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen, S. 161 ff.).
3 c) Vergleich mit Art. 26 MA und Art. 12 MA-ErbSt. Art. 9 entspricht Art. 26 MA und Art. 12 MA-ErbSt. Die Bestimmungen sind sehr ähnlich. Art. 26 MA und Art. 12 MA-ErbSt sind inhaltlich aber näher determiniert (vgl. MA Art. 26 Rz. 21 ff. und MA-ErbSt Art. 12 Rz. 6 ff.). Anders als Art. 26 MA enthält Art. 9 nur die sog. „kleine Auskunftsklausel“, die aber durch den Rechtshilfevertrag im Ergebnis zu einer „großen Klausel“ erweitert wird. Art. 9 enthält keine ausdrückliche Verankerung des Prinzips der Gegenseitigkeit, das in Art. 26 Abs. 2 Buchst. a und b MA und Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und b MA-ErbSt festgeschrieben ist (vgl. dazu MA Art. 26 Rz. 41 und 44 und MA-ErbSt Art. 12 Rz. 22). Darüber hinaus kennt Art. 9 keine Aufzählung der dem Geheimnisschutz unterliegenden Tätigkeiten. Art. 9 kennt auch keine Art. 26 Abs. 2 Buchst. c MA und Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und b MA-ErbSt vergleichbare ordre public-Klausel (vgl. MA Art. 26 Rz. 47 und MA-ErbSt Art. 12 Rz. 23).
4 d) EG-Amtshilfegesetze (vgl. MA Art. 26 Rz. 51 ff. und MA-ErbSt Art. 12 Rz. 6.). Die EG-AHRL ist gem. Art. 13 EG-AHRL ihrer Rechtsnatur nach eine Richtlinie, richtet sich als solche nur gegen die Mitgliedstaaten und bedarf der Umsetzung in nationales Recht. In Umsetzung der EG-AHRL ergingen das dEG-AHG v. (dBGBl I 1985, 2441 idF dBGBl I 1992, 1548 und dBGBl I 1993, 169; vgl auch das BStBl. I 1999/298) sowie das öEG-AHG v. (öBGBl 657/1994). Bei einer Normenkonkurrenz der Bestimmungen der DBA und der EG-AHG stellt sich die Vorrangfrage (vgl. Krabbe RIW 1986, 129). Aufgrund von § 1 Abs. 3 öEG-AHG lässt sich der Vorrang der in Umsetzung der EG-AHRL ergangenen Bestimmungen des öEG-AHG ggü. den in innerstaatliches Recht transformierten Amtshilfebestimmungen nach den DBA erkennen (vgl. Urtz SWI 1996, 317). Der Vorrang der in innerstaatl. Recht transformierten Bestimmungen eines DBA, wenn dies eine weitergehendere Amtshilfe zulässt, ist damit ausdrücklich geregelt. Eine weitergehendere Amtshilfe bedeutet hierbei eine weitergehendere Verpflichtung zum Auskunftsaustausch. Daraus wird der Schluss gezogen, dass im umgekehrten Fall einer weitergehenderen Amtshilfe nach dem öEG-AHG die Bestimmungen des öEG-AHG zur Anwendung kommen sollen (vgl. Urtz in Gassner/Lang/Lechner, Hrsg., DBA und EU-Recht, S. 231). Das Verhältnis der beiden Rechtsgrundlagen für die Amtshilfe muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden (vgl. dazu ausführlich Urtz in Gassner/Lang/Lechner, EU-Recht, S. 231 ff.). Im Verhältnis zw. Deutschland und Österreich ist darüber hinaus stets auch der Rechtshilfevertrag aus 1954 zu beachten, über den der Hauptteil der Zusammenarbeit der deutschen und der österr. FinVerw. abgewickelt wird. Der Nachfolgevertrag dieses Rechtshilfevertrages „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Amts- und Rechtshilfehilfe in Steuersachen“ ist noch nicht in Kraft. Der Umfang der Amtshilfe soll aber im Wesentlichen dem Rechtshilfevertrag 1954 entsprechen (vgl. Jirousek ÖStZ 1999, 497 f.; Jirousek Zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen, S 161 ff.).
5 e) Abgrenzungsfragen zu anderen Normen des Abk. stellen sich nicht. Allerdings besteht eine gewisse Nahebeziehung zu den Art. 8 und 10, die das antragsgebundene sowie das amtswegige Verständigungsverfahren regeln. Art. 9 dient der Ermittlung jener Sachverhalte, die in weiterer Folge unter die Abkommensnormen zu subsumieren sind. Treten im Zuge der rechtlichen Subsumtion Rechtsfragen auf, können sich die Behörden der Vertragstaaten im Zuge eines Verständigungsverfahrens beraten. Im Verhältnis zw. Deutschland und Österreich sind stets auch die Bestimmungen des Rechtshilfevertrags zu beachten, die Art. 9 oft überlagern.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
6 Anders als die meisten anderen Abkommensnormen spricht Art. 9 nicht ausdrücklich davon, dass Nachlassvermögen von Erblassern mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten vorliegen muss. Diese Bestimmung setzt aber den abkommensrechtlichen Wohnsitz in einem der beiden am Informationsaustausch beteiligten Staaten voraus. Wäre ein Wohnsitz nicht erforderlich, würde der Informationsaustausch nämlich nicht mehr der Durchführung des Abk. dienen (Lohr Auskunftsverkehr, S 22).
3. Sachlicher Anwendungsbereich
7 Art. 9 erfasst theoretisch sämtliche aktuellen und potentiellen DBest.-Fälle auf dem Gebiete der ErbSt. Die Bestimmung gilt für alle vom sachlichen Anwendungsbereich des Abk. erfassten Steuern. Dies wird anders als in Art. 26 MA und Art. 12 MA-ErbSt zwar nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber daraus, dass der Inhalt von Auskunftsmitteilungen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden darf, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung „der Steuern im Sinne dieses Abkommens“ mitwirken. Art. 9 trifft keine inhaltliche Einschränkung der Fragen, derentwegen die Finanzbehörden beider Staaten miteinander in Kontakt treten können. Die Bestimmung ist daher grds. auf sämtliche potentiell unter abkommensrechtliche Tatbestände subsumierbaren Sachverhalte anwendbar.
II. Die Bestimmung im Einzelnen (vgl. MA Art. 26 Rz. 21–40 und MA-ErbSt Art. 12 Rz. 6 ff.)
1. Große Auskunftsklausel
8 a) Art. 9 ermöglicht den Austausch von Informationen, „um dieses Abk. durchzuführen, insbesondere um Steuerverkürzungen zu verhindern“. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass die Verhinderung von Steuerverkürzungen nur als Bsp. für die Durchführung des Abk. dient. Anders als nach Art. 26 MA idF 1977 ist damit die „kleine Auskunftsklausel“ verankert (aA Loukota/Jirousek Art. 20 Rz. 472; vgl. aber Rz. 9). Diese dient zur Durchführung des Abk. und des innerstaatlichen Rechts. Demggü. dient die in Art. 26 MA idF 1977 verankerte „große Auskunftsklausel“ der Durchführung des Abk. oder des innerstaatlichen Rechts (vgl. dazu ausführlich Urtz in Gassner/Lang/Lechner, Hrsg., DBA und EU-Recht, S. 227 ff.). Die „kleine“ Klausel setzt den abkommensrechtlichen Wohnsitz in einem der beiden am Informationsaustausch beteiligten Staaten voraus. Wäre ein Wohnsitz nicht erforderlich, würde der Informationsaustausch nämlich nicht mehr der Durchführung des Abk. dienen (Lohr Auskunftsverkehr, S. 22).
9 b) Rechtshilfevertrag. Im Verhältnis zw. Deutschland und Österreich ist allerdings auch der Rechtshilfevertrag zu beachten. Nach Art. 3 des Rechtshilfevertrags verpflichten sich beide Staaten, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Rechtshilfe zu leisten. Anders als Art. 9 wird damit der Auskunftsverkehr nicht auf die „kleine Klausel“ beschränkt. Im Ergebnis bewirkt der Rechtshilfevertrag somit die „große Klausel“ im Verhältnis zw. Deutschland und Österreich. Der Nachfolgevertrag dieses Rechtshilfevertrages „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Amts- und Rechtshilfehilfe in Steuersachen“ ist noch nicht in Kraft. Der Umfang der Amtshilfe soll aber im Wesentlichen dem Rechtshilfevertrag 1954 entsprechen (vgl. Jirousek ÖStZ 1999, 497 f.; Jirousek, Zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen, S. 161 ff.).
2. Zuständige Behörden (vgl. MA Art. 26 Rz. 21 und MA-ErbSt Art. 12 Rz. 7)
10 Oberste Finanzbehörden. Art. 9 bestimmt, dass der Informationsaustausch über die „obersten Finanzbehörden der Vertragstaaten“ erfolgt. Zuständige Behörde ist daher in beiden Vertragstaaten der bzw. das BMF (vgl. das SP zu Art. 2 Nr. 2). Im Schrifttum wurde für die Abk. von Seiten der FinVerw. die Zulässigkeit direkter Kontakte der untergeordneten Finanzbehörden entweder generell (Jirousek FJ 1986, 46; Jirousek ÖStZ 1983, 107) oder bei sogenannten „Kurzanfragen“, die sich nur auf Auskünfte ohne Bezug auf einen bestimmten Stpfl. beziehen oder nur der Ankündigung eines förmlichen Auskunftsersuchens dienen, behauptet (Runge RIW 1979, 80). Auch bloße „Kurzanfragen“ können aber in Ermangelung einer gesetzlichen Delegationsmöglichkeit zwischen den untergeordneten Behörden nicht als zulässig angesehen werden (vgl. aber Rz. 11). Dadurch würde das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt (vgl. Briem CDFI LXXVb, S 211; Becker JbFSt 1980/81, S. 136). Art. 9 sieht die Möglichkeit einer Delegation der Zuständigkeit an untergeordnete Behörden ebensowenig vor wie Art. 26 MA. Der BMF kann sich im Bereich des Art. 9 aber der Mithilfe der nachgeordneten Behörden bedienen, die nach seinen Weisungen Ermittlungshandlungen durchzuführen haben (Urtz in Gassner/Lang/Lechner, Hrsg., DBA und EU-Recht, S. 232 mwN).
11 Unmittelbarer Verkehr zwischen den Finanzämtern. Im Verhältnis zw. Deutschland und Österreich ist aber auch der Rechtshilfevertrag zu beachten. Art. 4 des Rechtshilfevertrags bestimmt, dass Rechtshilfeersuchen von der ersuchenden Behörde an das örtlich zuständige FA des ersuchenden Staates gerichtet werden. Die Übermittlung und Entgegennahme dieser Ersuchen erfolgt in Deutschland durch die OFD, in Österreich durch die Finanzlandesdirektionen. Gem. Art. 4 Abs. 2 des Rechtshilfevertrags können aber „in dringenden Fällen“ auch die ersuchenden FÄ unmittelbar mit den ersuchten FÄ verkehren (zu den Bestimmungen des noch nicht in Kraft befindlichen Nachfolgevertrages „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Amts- und Rechtshilfehilfe in Steuersachen“ siehe Jirousek Zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen, S. 161 ff.).
3. Gegenstand der Mitteilungen
12 Der Begriff der „Mitteilungen“ ist in Art. 9 nicht näher definiert. Dieser Begriff ist weit zu interpretieren und umfasst tatsächliche Gegebenheiten ebenso wie rechtliche Verhältnisse. Die Mitteilungen müssen sich nicht auf einen bestimmten Stpfl. beschränken. Die Befugnis zum Informationsaustausch wird somit nicht durch den Begriff der „Mitteilungen“, sondern dadurch eingeschränkt, dass die Mitteilung zur Durchführung des Abk. erforderlich sein muss.
4. Arten der Informationserteilung
13 a) Auskunft auf Ersuchen. Der Informationsaustausch erfolgt typischerweise ohne Antrag des Steuerpflichtigen. Schließlich entspricht es der Interessenlage und Pflicht der Behörden, den Sachverhalt hinreichend aufzuhellen. Der Wortlaut des Art. 9 deckt jedenfalls die Auskunftserteilung auf Ersuchen durch die jeweils andere oberste Finanzbehörde (zur Zulässigkeit von Spontanauskünften nach den Abk. vgl. allgemein Urtz SWI 1996, 313 f.). Nach Art. 9 „werden sich“ die Behörden die Mitteilungen machen, die gesetzlich verlangt werden können und die erforderlich sind, um das Abk. durchzuführen. Der Text der Bestimmung deutet darauf hin, dass einem Auskunftsersuchen, das sich auf dem Boden des geltenden Rechts bewegt, entsprochen werden muss.
14 b) Spontanauskunft.Nach Art. 9 „werden sich“ die Behörden die zur Durchführung des Abk. erforderlichen Mitteilungen machen. Der Text der Bestimmung deutet darauf hin, dass auch Spontanauskünfte – ohne vorheriges Ersuchen durch die jeweils andere Behörde – zulässig sind. Ebenso wie die Auskunft auf Ersuchen muss sich auch die Spontanauskunft auf einen Einzelfall beziehen (vgl. Krabbe RIW 1986, 129).
5. Form der Auskunft
15 Art. 9 verlangt keine bestimmte Form des Auskunftsverkehrs. Die FinVerw. beider Staaten sind demgem. der Auffassung, dass auch mündliche Auskunftsersuchen zulässig sind, auch in Form von telefonischen „Kurzanfragen“ (zB Runge RIW 1979, 80; Berger SWK 1983 A I 130). Die leichtere Überprüfbarkeit der Zulässigkeit der Informationserteilung spricht aber für die Einhaltung der Schriftform (Urtz in Gassner/Lang/Lechner, Hrsg., DBA und EU-Recht, S. 239).
6. Verfahrensablauf
16 a) Innerstaatliches Verfahrensrecht. Das Verfahren selbst ist in Art. 9 nicht näher geregelt. Im inländ. Abgabenverfahren kann die Amtshilfe zB in Form eines Auskunftsersuchens im Rahmen der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts (§ 115 BAO) eingesetzt werden. Für den spiegelbildlichen Fall eines ausländ. Auskunftsersuchens enthält Art. 9 ebenso wie Art. 26 MA und Art. 12 MA-ErbSt keine Regelungen über das Verfahren zur Ermittlung der benötigten Informationen. Die BAO ist nach dem Wortlaut des § 1 sachlich nicht anwendbar, da ein ausländ. Auskunftsersuchen keine Angelegenheit der „bundesrechtlich geregelten Abgaben“ ist. Denn die hier betroffenen „Abgaben“ sind keine solchen iSd. BAO (vgl. Urtz Amtshilfe, 233 mwN). Die sinngemäße Anwendung der BAO kann jedoch aus den Bestimmungen der Abk. über den Informationsaustausch abgeleitet werden (Philipp/Loukota/Jirousek Internationales Steuerrecht Z 200 Rz. 21; BFH v. VII R 16/78, BStBl II 1979, 268). Deshalb wird von einem „Grundsatz“ gesprochen, dass die ersuchte Behörde das für eigene Handlungen geltende Verfahrensrecht sinngem. anwenden darf (Runge RIW 1979, 82). Danach hat die inländ. Behörde für die Erfüllung einer Amtshilfeverpflichtung die gleichen Befugnisse wie bei der Ermittlung der Grundlagen für die Erhebung der eigenen Abgaben: zB Befragung von Auskunftspersonen (§ 143 BAO), Nachschau (§ 144 BAO) oder die Vornahme des Augenscheins (§ 182 BAO). Dabei sind auch die Grenzen der Ermittlungsmöglichkeiten, wie insbesondere die Vernehmungsverbote und Aussageverweigerungsrechte der §§ 170 ff. BAO iVm. § 143 BAO zu beachten (vgl. Urtz in Gassner/Lang/Lechner, Hrsg., DBA und EU-Recht, S. 233).
17 b) Gegenseitigkeit (vgl. MA Art. 26 Rz. 41 ff. und MA-ErbSt Art. 12 Rz. 14 ff.). Anders als Art. 26 Abs. 2 Buchst. a und b MA und Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und b MA-ErbSt kennt Art. 9 keine ausdrückliche Bestimmung, derzufolge der ersuchte Vertragstaat nicht verpflichtet ist, Verwaltungsmaßnahmen zu setzen, die von seinen Gesetzen und seiner Verwaltungspraxis abweichen und auch nicht verpflichtet ist, Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses Staates nicht beschafft werden können. Eine Verpflichtung besteht nach Art. 26 Abs. 2 Buchst. a und b MA und Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und b MA-ErbSt sogar dann nicht, wenn der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat verlangten Verwaltungsmaßnahmen nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis nicht vornehmen könnte oder die Informationen nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis nicht beschaffen könnte. Der ausländ. Staat soll demgem. nicht mehr Informationen erhalten, als er nach seinem innerstaatlichen Recht und seiner Verwaltungspraxis im Inland erhalten würde. Damit soll ein einseitiger Verlauf des Amtshilfeverkehrs verhindert werden (vgl. MA Art. 26 Rz. 41 ff. und MA-ErbSt Art. 12 Rz. 22). Diese Einschränkung aufgrund der „Gegenseitigkeit“ findet sich in Art. 9 nicht ausdrücklich normiert, kann aber als Ausdruck des völkerrechtlichen Prinzips der Reziprozität angesehen werden und somit auch für das Abk. gelten (vgl. Lohr Auskunftsverkehr, S. 43). Aufgrund der vergleichbaren Rechtslage und der vergleichbar hohen „Ermittlungsintensität“ der Finanzbehörden beider Vertragstaaten wird dem Grundsatz der Reziprozität im Anwendungsbereich des Abk. keine große Bedeutung beizumessen sein.
18 c) Verordnungsentwurf. Nach einem Entwurf einer österr. Amtshilfe-Verordnung soll es zu einer Einbindung der Partei in den beabsichtigten Informationsaustausch durch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme kommen. Weiters ist die Gewährleistung des Rechtsschutzes durch einen bescheidmäßigen Abspruch über die Zulässigkeit des Informationsaustausches Inhalt dieses Entwurfes (siehe dazu ausführlich Urtz SWI 2002, 225 ff.).
7. Erforderlichkeit für die Durchführung des Abkommens
19 Art. 9 verlangt, dass die Mitteilung zur Durchführung des Abk. „erforderlich“ sein müssen. Der Begriff der „Erforderlichkeit“ impliziert einen strengen Maßstab. Die Durchführung der Besteuerung muss daher ohne die betreffende Information aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Urtz in Gassner/Lang/Lechner, Hrsg., DBA und EU-Recht, S. 249). Das Merkmal der „Erforderlichkeit“ bedeutet weiters, dass der ersuchende Staat die nationalen Ermittlungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft haben muss. Diese nationalen Ermittlungsmöglichkeiten stoßen notwendigerweise an die Grenzen der nationalen Gesetze und Verwaltungspraxis (vgl. SaßDB 1978, 2239; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 Buchst. a MA und Art. 12 Abs. 2 Buchst. a MA-ErbSt).
8. Geheimhaltungsverpflichtung (vgl. MA Art. 26 Rz. 30 ff. und MA-ErbSt Art. 12 Rz. 14 ff.)
20 Art. 9 verpflichtet die Finanzbehörden der Vertragstaaten dazu, den Inhalt der Mitteilungen geheim zu halten und nur solchen Personen zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Veranlagung und Erhebung der Steuern iSd. Abk. mitwirken. Dabei trifft die Bestimmung keine Abstufung nach dem jeweiligen Inhalt der Mitteilung. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Gesamtbereich der wirtschaftlichen Tätigkeit des Stpfl. dem Geheimnisschutz unterliegen soll (vgl. Leitner FJ 1986, 49).