Doppelbesteuerung
2022
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cc) Kapitalertragsteuerabzug.
33 Ein Steuerabzug wird auch bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen vorgenommen. Die Kapitalertragsteuer (KapESt) wird gem. § 93 öEStG bei folgenden Erträgen zum Abzug gebracht:
Gewinnanteile aus Aktien, GmbH-Anteilen und Genossenschaften: Voraussetzung für den Abzug der KapESt ist, dass der Schuldner der Kapitalerträge Sitz oder Geschäftsleitung im Inl. hat, oder sich die kuponauszahlende Stelle im Inl. befindet.
Zuwendungen von nicht unter § 5 Z 6 KStG fallenden Privatstiftungen: Voraussetzung für den Abzug der KapESt ist, dass die Privatstiftung Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat.
Einkünfte aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter: Voraussetzung für den Abzug der KapESt ist, dass der Geschäftsherr des Stillen Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inl. hat.
Zinsen aus Geldeinlagen bei Banken oder aus sonstigen Forderungen bei Banken; Voraussetzung für den Abzug der KapESt ist, dass die Bank Sitz oder Geschäftsleitung im Inl. hat.
Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren: Voraussetzung für den KapESt-Abzug ist, dass sich die kuponauszahlende Stelle im Inl. befindet.
34 Der Steuerabzug wird bei Vorliegen dieser Kapitalertragsteuertatbestände unabhängig davon vorgenommen, ob die genannten Erträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören oder – aufgrund des Subsidiaritätsprinzips – den betriebl. Einkünften zugeordnet werden.
35 Der Schuldner der Kapitalerträge und die kuponauszahlende Stelle sind zum Abzug verpflichtet und haften auch dafür. Die KapESt weist gem. § 95 Abs. 1 öEStG einen einheitlichen Satz von 25 vH auf. Auch bei einer Körperschaft als Empfänger kommt es zum Steuerabzug. Im Bereich des EStG würde nach dem System des öEStG grds. eine Veranlagung erfolgen, bei der die KapESt auf die ermittelte ESt angerechnet wird. Eine Pflicht zur Veranlagung besteht aber nur bei Einkünften der Ziffer 3. Für die Kapitalerträge der Ziffern 1, 2, 4 und 5 gilt für natürl. Personen die sog. Endbesteuerung (§ 97 öEStG). Für diese Einkünfte unterbleibt eine Veranlagung; die ESt ist mit dem Steuer-abzug iHv. 25 vH abgegolten. Wenn der für einen Stpfl. unter Anwendung des progressiven Tarifs ermittelte Steuersatz weniger als 25% beträgt, kann sich dieser die Differenz rückerstatten lassen. Die Endbesteuerungswirkung gilt auch für betriebl. Kapitalerträge von Einzelunternehmern und Personengesellschaften. Die Endbesteuerung und damit die Abgeltungswirkung kommt jedoch nicht zum Tragen, wenn die Einkünfte einer KapGes. zufließen.
36 Für endbesteuerte Einkünfte gilt ein Abzugsverbot für jene Aufwendungen (BA bzw. WK), die in unmittelbarem wirtschaftl. Zusammenhang mit den endbesteuerten Einkünften stehen (§ 20 Abs. 2 öEStG). Dies gilt auch für den Fall, dass eine Antragsveranlagung durchgeführt wird.
37 Erzielt eine natürl. Person Einkünfte iSd. Ziffern 1, 4 oder 5 und wurde keine KapESt abgezogen, da weder der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inl. hat, noch die kuponauszahlende Stelle im Inl. liegt (also bei Dividenden von ausl. KapGes. ohne kuponauszahlende Stelle im Inl. sowie bei Zinsen aus Einlagen bei ausl. Banken bzw. aus in ausl. Depots gehaltenen Wertpapieren), kann der Stpfl. eine entspr. Steuerbelastung erreichen, indem diese Einkünfte gem. § 37 Abs. 8 öEStG mit einem Sondersteuersatz von 25 vH vom Bruttoertrag besteuert werden und nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte aufgenommen werden.