Suchen Kontrast Hilfe
Doppelbesteuerung
Wassermeyer/Drüen/Kaeser/Schwenke (Hrsg)

Doppelbesteuerung

Kommentar | Grundwerk inkl. 157. Ergänzungslieferung (eingeschränkt auf die Teile mit Österreich-Bezug)

2022

Print-ISBN: 978-3-406-45143-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Doppelbesteuerung - Stand: April 2022

Art. 31 Inkrafttreten (Art. 30 MA)

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden

  • bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

  • bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Das zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland am unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Abkommens vom findet ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses Abkommen gemäß Absatz 2 dieses Artikels Wirksamkeit erlangt.

Inhaltsübersicht

  • I. Übereinstimmung mit dem MA

  • II. Absatz 2

Bearbeiter: Dr. Markus C. Stefaner

I. Übereinstimmung mit dem MA

1 Art. 31 Abs. 1 entspricht wortwörtl. Art. 30 Abs. 1 MA. Daher ist davon auszugehen, dass die Abkommensrechtssetzer auch den Inhalt des Art. 30 Abs. 1 MA in das Abk. übernommen haben. Die zu Art. 30 Abs. 1 MA vertretenen Auffassungen haben daher auch für die Auslegung des Art. 31 Abs. 1 Bedeutung (vgl. näher MA Art. 30, 31 Rz. 1 ff.; Vogel in V/L5, Art. 29/30 Rz. 1 ff.). In Abs. 1 ist ledigl. eingefügt worden, dass die Ratifikationsurkunden in Wien ausgetauscht werden. Gem. Abs. 3 ist das Abk. vom mit Wirksamkeit des neuen Abk. nicht mehr anzuwenden.

II. Absatz 2

2 In-Kraft-Treten bei Abzugssteuern. Das Abk. trat einen Monat nach Austausch der Urkunden 2002 in Kraft (vgl auch Philipp/H. Loukota/JirousekInt StR, Art. 31 DBA BRD Anm. 2). Gem. Art. 31 Abs. 2 Buchst. a ist es damit auf Abzugssteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf Beträge, die nach dem gezahlt werden, anzuwenden.

3 In-Kraft-Treten bei Veranlagungssteuern. Bei allen nicht im Abzugsweg zu erhebenden Steuern ist das Abk. auf Steuern, die für Zeiträume nach dem eingehoben werden anzuwenden (vgl auch EAS 2464, ). Zu klären bleibt noch die Anwendbarkeit bei abw. Wirtschaftsjahr. Dem öBMF (v. , EAS 1801, SWI 2001, 195) ist zuzustimmen, dass der Begriff „Zeiträume“ auf VZ abstellt (vgl. auch Schuch Zeit, S. 90 ff). Nicht zuzustimmen ist dem öBMF allerdings, wenn es das neue Abk. für alle Erträge, die nach dem zufließen, anwendbar machen will. Bei der Einkünfteermittlung ist näml. weder nach innerstaatl. Recht generell auf den Zuflusszeitpunkt abzustellen, noch ist der Zufluss abkommensrechtl. ein generell anwendbares Kriterium der Zurechnung von innerstaatl. Besteuerungstatbeständen unter die Verteilungsnormen. Im innerstaatl. Recht kann bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ohne Aufstellung einer Zwischenbilanz zum 1. 1. näml. gar nicht festgestellt werden, in welchem Kj. die Erträge realisiert werden. Daraus erklärt sich auch die innerstaatl. Sonderregel, derzufolge Ergebnisse eines abw. Wj. in jenem VZ (= Kj.) steuerl. zu erfassen sind, in dem das abw. Wj. endet. Ansonsten würde näml. der Gedanke des abw. Wj. ad absurdum geführt werden. Stellt nun das Abk. mit dem Begriff „Zeiträume“ auf mit beginnende VZ ab, ist es folglich auf alle – abweichenden – Wj. anzuwenden, die nach dem enden. Durch ein abw. Wj. kann somit – offenbar entgg. der Ansicht des öBMF (v. , EAS 1801, SWI 2001, 195) – eine Anwendung auf Sachverhalte vor dem erreicht werden. Hätten die Abkommensrechtssetzer eine Anwendung auf abw. Wj., die erst im Laufe des Kj. 2003 beginnen – und nicht enden – erreichen wollen, hätten sie dies – wie zB in Art. 27 Abs. 2 Entwurf DBA Österr.-Singapur – ausdrückl. regeln müssen (vgl. dazu Schuch Zeit, S. 77).

Doppelbesteuerung

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.