Wassermeyer/Drüen/Kaeser/Schwenke (Hrsg)

Doppelbesteuerung

Kommentar | Grundwerk inkl. 157. Ergänzungslieferung (eingeschränkt auf die Teile mit Österreich-Bezug)

2022

ISBN: 978-3-406-45143-0

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Doppelbesteuerung - Stand: April 2022

Art. 8 Verständigungsverfahren auf Antrag

(1) Weist eine Person nach, daß Maßnahmen der Finanzbehörden der Vertragsstaaten für sie die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann sie sich, unbeschadet eines innerstaatlichen Rechtsmittels, an die oberste Finanzbehörde des Vertragsstaates wenden, in dem sie ihren Wohnsitz hat.

(2) Werden die Einwendungen für begründet erachtet, so soll die nach Absatz 1 zuständige oberste Finanzbehörde versuchen, sich mit der obersten Finanzbehörde des anderen Staates zu verständigen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Schlußprotokoll zu Artikel 8

  • 10. Artikel 8 gilt auch für juristische Personen sowie für Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung wie S. 114eine juristische Person unterliegen. Bei ihnen tritt an Stelle des Wohnsitzes der Ort ihrer Geschäftsleitung oder, wenn sie in keinem der Vertragsstaaten den Ort ihrer Geschäftsleitung haben, der Ort ihres Sitzes in einem der Vertragsstaaten.

Bearbeiter: Dr. Mario Züger

Schrifttum:

M. Lang Der Rechtsanspruch auf Einleitung eines „Verständigungsverfahrens“, JBl 1989, 365; Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen Deut...

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