Wassermeyer/Drüen/Kaeser/Schwenke (Hrsg)

Doppelbesteuerung

Kommentar | Grundwerk inkl. 157. Ergänzungslieferung (eingeschränkt auf die Teile mit Österreich-Bezug)

2022

ISBN: 978-3-406-45143-0

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Doppelbesteuerung - Stand: April 2022

Art. 4 Betriebsvermögen

Für Nachlaßvermögen, das in einem der Vertragsstaaten dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens dient, gilt folgendes:

  • 1. Hat das Unternehmen eine Betriebstätte nur in einem der Vertragsstaaten, so wird dieses Vermögen nur in diesem Staate besteuert.

  • 2. Hat das Unternehmen Betriebstätten in beiden Vertragsstaaten, so wird das Vermögen in jedem der beiden Staaten insoweit besteuert, als es der in diesem Staate liegenden Betriebstätte dient.

Schlußprotokoll zu Artikel 4

  • 6. Der Begriff „Betriebstätte“ richtet sich nach den Vorschriften des am zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Ab-S. 57kommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern.

  • 7. Wie Vermögen im Sinne des Artikels 4 werden behandelt:

    • a) Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmen mit Ausnahme von Aktien, Kuxen, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapieren sowie von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

    • b) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn mit der Einlage eine Beteiligung am Vermögen des Unternehmens verbunden ist.

Betr...

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