Doppelbesteuerung
2022
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ee) Auslandsverluste.
27a Die vom VwGH im Erkenntnis vom (99/14/0217) eingeleitete Rspr., im Anwendungsbereich der Befreiungsmethode Verluste ausl. Betriebstätten bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen, ist durch das Steuerreformgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 57/2004) gesetzlich verankert worden. Im Ausl. nicht berücksichtigte Verluste sind gem. § 2 Abs. 8 öEStG bei der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Allerdings greift (im Fall der grds. Anwendung der Befreiungsmethode) eine Nachversteuerungsregel: Die auf diese Weise in Österreich berücksichtigten Verluste erhöhen in jenem Kj. ganz oder teilweise den Gesamtbetrag der Einkünfte, in dem sie im Ausl. ganz oder teilweise berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden könnten. Durch einen Verweis in § 7 Abs. 2 KStG ist diese Regelung auch für Körperschaften relevant. Die ausl. Einkünfte sind dabei nach österr. Recht zu ermitteln.