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VfGH: Sonderausgaben/Kirchenbeitrag
Wie der VfGH bereits in VfSlg. 11.931/1988 festgehalten hat, kann dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nicht entgegengetreten werden, wenn er für die Einräumung abgabenrechtlicher Begünstigungen für Kirchen und Religionsgesellschaften an das Vorliegen der leicht nachprüfbaren, besonderen Voraussetzung der gesetzlichen Anerkennung als Religionsgesellschaft anknüpft und – schon um einen Missbrauch hintanzuhalten – die bloße Behauptung einer Vereinigung, die Voraussetzungen für die Begünstigung zu erfüllen, nicht genügen lässt. Vor diesem Hintergrund ist eine Regelung, die Beiträge an nicht anerkannte Religionsgesellschaften vom Sonderausgabenabzug des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 ausschließt, nicht unsachlich. Dies gilt umso mehr für Beiträge an eine Vereinigung, die nicht als Religionsgesellschaft auftritt. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man der Auffassung des Beschwerdeführers folgte, dass im vorliegenden Fall Art. 9 EMRK anwendbar sei: Den Vertragsstaaten der EMRK kommt bei der Regelung der Finanzierung von Kirchen und anerkannten Religionsgesellschaften in Ermangelung gemeinsamer Normen ein weiter Ermessenspielraum zu (EGMR , Beschwerde.-Nr. 12.884/03, W.). Rechtsvorschriften, die steuer...