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VfGH: Betriebsausgaben/Managergehälter
Der antragstellenden Gesellschaft steht – wie sie selbst einräumt – die Möglichkeit offen, eine Entscheidung des BFG zu erwirken, in welcher über die Abzugsfähigkeit der Gehälter als Betriebsausgaben dem Grunde nach abgesprochen wird. Gegen eine derartige Entscheidung kann sie in der Folge gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde beim VfGH erheben und auf diesem Wege ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Gesetzesbestimmungen anders als im Wege des – bloß als subsidiären Rechtsbehelf ausgestalteten – Individualantrages an den VfGH herantragen.
Der VfGH kann auch nicht erkennen, dass es der antragstellenden Gesellschaft aufgrund von befürchteten zeitlichen Verzögerungen, die mit der Erlangung eines anfechtbaren Bescheids verbunden sind, unzumutbar sein sollte, den aufgezeigten Weg zu beschreiten. Die antragstellende Gesellschaft übersieht dabei die ständige Rechtsprechung des VfGH, wonach besondere, außergewöhnliche Umstände vorliegen müssen, welche die Erlangung eines Bescheids zur Geltendmachung der (behaupteten) Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmung unzumutbar machen (vgl. z. B. VfSlg. 9823/1983, 11.823/1988, 17.276/2004, 19.610/2011). Die antragstellende Gesell...